Normenkette
BGB § 434 Abs. 1, §§ 434, 438 Abs. 1
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für einen Opel Astra Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges.
Mit Kaufvertrag vom 09.02.2008 erwarb der Kläger bei der Beklagten zum Preis von € 17.300,00 einen gebrauchten Opel Astra-H 1.6 Edition. Zusätzlich baute die Beklagte auf Wunsch des Klägers in das Fahrzeug eine neue Gasanlage der Firma I. ein.
Im Sommer 2008 stellte der Kläger fest, dass der Motor im Stand ausging. Die Beklagte stellte darauf hin die Ventile nach.
Im Februar 2009 stellte der Kläger erneut fest, dass der Motor im Leerlauf ausging und zudem unrund lief. Der Kläger brachte das Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten, die den Zylinderkopf und die Ventile auf ihre Kosten austauschte.
Mit Schreiben vom 20.07.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger behauptet, dass neben den genannten Mängeln ein spürbarer Leistungsverlust festzustellen gewesen sei. Im Februar 2009 sei erstmalig der Hinweis erfolgt, dass unter Gasbetrieb nicht die volle Leistung des Motors wie im Benzinbetrieb abgerufen werden könne. Hiermit sei er nicht einverstanden, da es ihm beim Kauf des PKW darauf angekommen sei, auch im Gasbetrieb die von Herstellerseite angegebene Höchstgeschwindigkeit auszunutzen. Hierauf habe er die Beklagte vor Kaufvertragsabschluss auch ausdrücklich hingewiesen. Irgendwelche Hinweise, dass er bei Inbetriebnahme der Gasanlage nicht die volle Leistung abrufen könne, seien nicht erfolgt.
Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen.
Er beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 14.000,00 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw Opel Astra-H 1.6 Edition, Identitäts-Nr. : W.
2.
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 899,40 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Sie erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich der behaupteten Mangelhaftigkeit der Gasanlage. Im Übrigen bestreitet sie, dass etwaige Zusagen hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit bei Abschluss des Kaufvertrages erfolgt seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen B. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 08.01.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2009 (Bl. 38 ff. d.A.) Bezug genommen sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 02.07.2010.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. § 437 Nr. 2., 323 BGB.
Das vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsrecht ist zwar nicht verjährt. Maßgebend ist vorliegend nicht die einjährige Verjährungsfrist für Gebrauchtfahrzeuge, sondern die gesetzlich vorgesehene 2-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Der Kläger behauptet die Mangelhaftigkeit der Gasanlage. Die Gasanlage wurde jedoch neu in das gebrauchte Fahrzeug eingebaut, so dass für etwaige Mängel der Gasanlage die 2-jährige Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt.
Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, dass eine Mangelhaftigkeit der Gasanlage im Sinne von § 434 BGB nicht festgestellt werden kann.
Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ebenso wenig vor, wie eine Abweichung von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass zwischen den Parteien bei Kaufvertragsabschluss vereinbart worden wäre, dass die Gasanlage so beschaffen sei, dass das Fahrzeug im Gasbetrieb auch über längere Strecken mit Höchstgeschwindigkeit gefahren werden könne. Der von ihm benannte Zeuge B. gab an, dass man bei dem Verkaufsgespräch nicht über Geschwindigkeiten geredet hätte. Es sei auch nicht darüber gesprochen worden, dass das Auto mit Gasanlage die entsprechende Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres und längere Zeit erreichen müsse. Es sei auch nicht darüber gesprochen worden, dass der Kläger die Strecke besonders schnell fahren wolle.
Hieraus folgt ebenso, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Parteien eine bestimmte Verwendung des Fahrzeuges bzw. der Gasanlage vereinbart hätten. Dass Autobahnfahrten mit dem Fahrzeug im Gasbetrieb grundsätzlich nicht möglich sind - was ggf. einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB darstellen könnte -, ließ sich anhand der Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen.
Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 02.07.2010 zwar aus, dass von Werkstätten oft die - inoffizielle - Angabe gemacht werde, dass keine D...