Tenor
Das Versäumnisurteil vom 05.05.2011 wird aufrechterhalten.
Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 €.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Sicherheitsleistung für Werklohn.
Der Beklagte ist Inhaber eines Containerdienstes. Er beauftragte die Klägerin, ein Bauunternehmen, mit der Erstellung einer Stahlhalle auf einem ihm gehörenden Grundstück in ........ Nach der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 20.09.2010 - vorgelegt in Ablichtung als Anlage K 1 - war die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Werklohn war mit netto 145.813,34 €, brutto 173.517,87 € angegeben. Es war vorgesehen, dass der Werklohn in 5 Teilzahlungen, abhängig vom Fortschritt des Bauvorhabens, erfolgen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auftragsbestätigung Bezug genommen.
Die Klägerin begann mit ihren Leistungen. Im Verlauf des Bauvorhabens kam es zu zwei Nachträgen über noch nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen. Für das Umsetzen eines Schnurgerüsts berechnete die Klägerin unter dem 27.09.2010 258,83 € brutto und für zusätzlichen Betonverbrauch stellte sie einen Betrag von 1.791,37 € brutto in Rechnung.
Die ersten zwei Abschlagszahlungen gem. der Auftragsbestätigung wurden vom Beklagten erbracht.
Mit Schreiben vom 27.10.2010 rügte der Beklagte Mängel des teilweise errichteten Bauwerks. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Ablichtung als Anlage B 1 eingereichte Schreiben Bezug genommen.
Bei der Zahlung der dritten Abschlagszahlung gemäß der Auftragsbestätigung sowie dem Ausgleich der Nachtragsrechnungen erfolgte zunächst keine fristgerechte Zahlung. Mit Schreiben vom 03.11.2010 - vorgelegt in Ablichtung als Anlage K 2 - mahnte die Klägerin den Ausgleich an und forderte den Beklagten auf, anzugeben, wie er sich eine Absicherung der Zahlung der restlichen Werklohnsumme vorstelle.
Nachdem zwischenzeitlich weitere Zahlungen durch den Beklagten verzeichnet werden konnten, verlangte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 05.11.2010 - vorgelegt in Ablichtung als Anlage K 3 - den Ausgleich der noch offenen Beträge und machte erneut ihr Verlangen nach Absicherung ihrer Werklohnforderung deutlich.
Auf die vierte Abschlagsrechnung gem. der Auftragsbestätigung vom 02.11.2010 hatte vom Beklagten keine Zahlung mehr vorgenommen. An Zahlungen auf die Rechnungen der Klägerin für das Bauvorhaben erbrachte der Beklagte insgesamt 97.162,52 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2010 - in Ablichtung zur Akte gereicht als Anlage B 2 - wiederholte der Beklagte seine Mängelrüge, forderte die Klägerin auf, bis zum 10.11.2010 ihr Nachbesserungspflicht anzuerkennen, andernfalls der Bauauftrag gekündigt werde. Insbesondere - und insoweit über die vorhergehende Mängelrüge hinausgehend - bemängelte er das Fehlen einer Prüfstatik. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
Die Klägerin ließ sich mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2010 - in Ablichtung eingereicht als Anlage K 4 - dahin ein, dass sei eine Prüfstatik nicht schulde und eine solche im Übrigen vorliege. Im Übrigen ging sie auf die gerügten Mängel ein und erklärte, dass diese geprüft bzw. beseitigt würden. Im Übrigen forderte die Klägerin den Beklagten zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 86. 246,30 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
Unter dem 24.01.2011 stellte der Landrat des Kreises ..... im Rahmen der Bauüberwachung fest, dass gegenüber der gegebenen Baugenehmigung bei der Ausführung des Bauvorhabens Abweichungen in Hinblick auf die Tore, Fenster- und Türeinheiten sowie Grundrissänderungen festzustellen waren. Er bat um Einreichung von Nachtragsunterlagen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit bis zum 01.03.2011. Der Beklagte verlangte von der Klägerin eine entsprechende Nachtragsplanung, die indes nur bereit war, dies gegen gesonderte Vergütung vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 09.03.2011 kündigte der Beklagte den zwischen den Parteien gegebenen Bauvertrag, wobei er klarstellte, dass dies nur "aus wichtigem" Grund erfolge. Er gab insoweit an, dass unter anderem die nicht erfolgte Mängelbeseitigung in der gesetzten Frist und die Verweigerung der Nachtragsplanung ihn dazu berechtigen würden. Auf das Schreiben - vorgelegt in Ablichtung als Anlage B 6 - wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr eine Sicherheit für ihren Werklohnanspruch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung oder der Frage der Mangelfreiheit ihrer Leistung zustehe. Die Kündigung sei im Übrigen jedenfalls aufgrund der vom Beklagten benannten Gründe nicht durchgreifend und könne allenfalls eine freie Kündigung darstellen. Im Übrigen werde die Beseitigung etwaiger Mängel nicht verweigert; diese seien aber nur in deutlich geringerem Umfange gegeben, als vom Beklagten vorgebracht.
Die Klägerin ist auch der Auff...