Verfahrensgang
AG Potsdam (Entscheidung vom 25.05.2000; Aktenzeichen 35 IN 758/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Mai 2000 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom'08. Juli 1999 (Bl. 1 f. GA) hatte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens "gegen den Betrieb der Schuldnerin" und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzantragsverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes hatte der Gläubiger ein Protokoll über die fruchtlose Vollstreckung des Obergerichtsvollziehers H. H. vom 03. Mai 1999 (BL 10 f. GA) in der Wohnung der Schuldnerin vorgelegt. Das ursprünglich angegangene Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg hatte mit Verfügung vom 13. Juli 1999 (Bl. 14 GA) beanstandet, dass sich aus dem vorgelegten Protokoll nichts über eine fruchtlose Pfändung auch im Geschäftslokal der Schuldnerin ergebe; im Übrigen sei klarzustellen, ob sich der Antrag gegen Frau C. A. als Schuldnerin richte. Ein solches Pfändungsprotokoll betreffend das Geschäftslokal wurde nicht nachgereicht. Die Schuldnerin hatte - ausweislich des Protokolls des OGVZ H. vom 03. Mai 1999 - ihr Gewerbe zwischenzeitlich abgemeldet.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 hat das Insolvenzgericht Potsdam - unter Bezugnahme auf die Niederschrift des Amtsgerichts Nauen vom 09. Juni 1999 (Az.: 3 M 229/99) über die eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin einschließlich des entsprechenden Vermögensverzeichnisses (§ 807 ZPO) sowie auf die eingeholte Auskunft des örtlich zuständigen Gerichtsvollziehers - den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2000 (Bl. 30 GA) hat es den Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Angesichts des bereits am 09. Juni 1999 von der Schuldnerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und der hierin enthaltenen Vermögensangaben habe der Gläubiger erkennen können, dass ein Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin nicht erfolgreich sein könne. Sein Antrag habe deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.
Gegen diesen ihm am 30. Mai 2000 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 06. Juni 2000 (Bl. 32 f. GA) Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, "Erfolg" eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne nicht sein, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Vielmehr gehe es auch um die Löschung der Firma.
Der Amtsrichter hat der Beschwerde unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO, 4 InsO zulässig und statthaft (vgl. BGH NJW 2000, 1869). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe überhaupt ein Rechtsanwalt beizuordnen gewesen wäre. Nach § 121 Abs. 2 ZPO kann einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Im Hinblick auf § 5 InsO - Amtsermittlungsmaxime - wäre nach Auffassung der Kammer eine Vertretung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich; zudem hätte sich der Antragsteller im Eröffnungsverfahren von der Rechtsantragsstelle des Gerichts beraten und helfen lassen können. Hierauf kommt es aber wegen zutreffend vom Amtsgericht festgestellter fehlender Erfolgsaussicht des Insolvenzantrages letztlich nicht an.
Das Amtsgericht hat den "Erfolg" des Insolvenzverfahrens richtig bewertet. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird, § 1 Abs. 1 Satz 1 InsO. Weder ist dagegen die vom Beschwerdeführer angeführte "Löschung der Firma" vorrangiges Ziel bzw. Zweck des Insolvenzverfahrens, noch sind es mittelbar vom Gläubiger verfolgte sonstige Zwecke.
Soweit der Beschwerdeführer, dessen Arbeitsverhältnis mit dem Gewerbebetrieb der Schuldnerin ausweislich des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 1998 - Gz.: 80 Ca 21491/98 - außerordentlich mit Ablauf des 22. August 1998 aufgelöst wurde, geltend macht, er habe einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens deswegen stellen müssen, weil er auf diesem Wege "anderweitig" an ...