Verfahrensgang

AG Rostock (Urteil vom 04.09.2019; Aktenzeichen 54 C 7/19 WEG)

 

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 4. September 2019, 54 C 7/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren auf jeweils bis zu 5.000 Euro festzusetzen.

 

Tatbestand

I.

Die Berufung hat nach Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zudem erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichtes. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Das Amtsgericht hat die Klage aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer daher auf die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen.

Ergänzend sind die Kläger auf folgendes hinzuweisen:

1. Die Kläger haben die einmonatige Klageerhebungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten. Der Klageeingang beim Amtsgericht am 27. Februar 2019 war verspätet, denn die Monatsfrist begann mit dem Tag der Beschlussfassung, dem 26. Januar 2019, zu laufen (vgl. Elzer, in: BeckOK WEG, 40. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 46 Rn. 157 m.w.N.). § 193 Abs. 1 BGB findet entgegen der Ansicht der Kläger insoweit keine Anwendung. Er schützt vor einer faktischen Verkürzung von Fristen und verlängert (nur) das Fristende auf den Ablauf des folgenden Werktages, wenn die Frist eigentlich an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag endet (Fervers, in: BeckOGK, Stand: 15. Januar 2020, § 193 Rn. 1). Die Monatsfrist endete indes am 26. Februar 2019 (§ 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), einem Dienstag.

2. Infolge Nichteinhaltung der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 74/08, juris Rn. 8 m.w.N.) sind die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. Februar 2019 zu TOP 4 und TOP 5b (vgl. Anlage K1) nur noch auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen zu überprüfen (vgl. Roth, in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 46 Rn. 71 m.w.N.).

Solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

a. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss, der gegen eine unverzichtbare Rechtsvorschrift verstößt, nichtig. Die Nichtigkeit richtet sich insoweit nach den allgemein für Rechtsgeschäfte geltenden Nichtigkeitsgründen (§§ 125, 134, 138 BGB) und ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Beschluss in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift oder die Grenzen der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft überschreitet (BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 196/08, juris Rn. 27 m.w.N.).

b. Derartige Mängel sind nicht dargetan.

aa. Soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft in TOP4 u.a. beschlossen hat, der Hausverwaltung für die begleitenden organisatorischen/kommunikativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Instandsetzung/Ertüchtigung der Badabdichtungen im Fußbodenbereich der Whirlpoolanlagen bzw. Duschbereiche eine Sondervergütung zu bewilligen, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen zwingende Normen des WEG vor (vgl. hierzu: Merle, in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 23 Rn. 142ff.). Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit dem Verwalter Vereinbarungen über Verwalterleistungen treffen, die über die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Wohnungseigentumsverwalters hinausgehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 15 W 133/00, juris Rn. 34).

Ob der Beschluss darüber hinaus ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann daher dahinstehen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass der Hausverwaltung eine zusätzliche Vergütung für besondere, über die allgemeine ihr nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG obliegende Überwachung von Baumaßnahmen hinausgehende Leistungen gewährt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. März 2001 – 16 Wx 35/01, juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Februar 2011 – V ZR 197/10, juris Rn. 31; Forst, in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Auflage 2017, § 28 Rn. 163; Greiner, in: BeckOGK WEG, Stand: 1. Dezember 2019, § 26 Rn. 240; aber auch: BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 – V ZR 278/17, juris Rn. 33).

bb. Die Vereinbarung von Sonderumlagen für die aus Sicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen in den Badbereichen ist ebenfalls unter keinem vorgetragenen Gesichtspunkt nichtig.

(1) Die Sonderumlage ist der Sache nach eine Ergänzung des geltenden Wirtschaftsplans und wie dieser gemäß § 21 Abs. 2 und 4 WEG am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 129/11, juris Rn. 15). Stellen sich die Ansätze des Wirtschaftsplans als falsch heraus, sind sie durch neue Tatsachen überholt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge