Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Klageerhebung nach Insolvenzeröffnung. Wohnraummiete: Kündigung nach Übernahme der Miete durch das Sozialamt

 

Orientierungssatz

1. Wird eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen § 87 InsO gegen den Schuldner persönlich erhobene Klage zurückgenommen, ist der beklagte Schuldner gemäß § 269 Abs. 3 ZPO insolvenzfrei zur Kostenerstattung berechtigt. Da § 240 ZPO nicht einschlägig ist, wird das Gericht nicht an einer Kostenentscheidung gehindert.

2. Lässt der Vermieter in Kenntnis der Übernahme der Miete durch das Sozialamt Mietrückstände auflaufen, so verstößt eine Kündigung gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter sich nicht zuvor mit dem Sozialamt besprochen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735014

ZMR 2006, 46

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