Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsrecht. Ausscheiden aus Wohnungseigentümergemeinschaft, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage. Erlöschen Auskunftsanspruch

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; ZPO §§ 275, 767, 887-888

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 1 WEG C 24/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird unter Aufhebung des am 11.02.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 1 WEG C 24/08) abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert beider Instanzen wird auf jeweils 10.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

A

Die Klägerin war bis zum 31. März 2007 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … in ….

Der Beklagte ist Mitglied dieser Wohnungseigentümergemeinschaft.

In einem vorangegangenen Verfahren des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 1 WEG II 24/04) hat sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten durch gerichtlichen Vergleich vom 29.03.2004 verpflichtet, Auskunft über Wohngeldschulden bei der Wohnungseigentümergemeinschaft … sowie darüber zu erteilen, welche Maßnahmen die Klägerin jährlich ergriffen hat, um die anfallenden Wohngeldschulden beizutreiben.

Die Klägerin hat die zugesagte Auskunft nicht erteilt.

Auf Antrag des Beklagten ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.02.2005 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,– Euro verhängt worden, das die Klägerin auch gezahlt hat.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 09.11.2006 auf Antrag des Beklagten erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,– Euro festgesetzt und die Vollstreckung durch Beschlüsse vom 05.02.2007 und vom 04.12.2007 wegen Krankheit des Geschäftsführers der Klägerin einstweilen eingestellt.

Die Klägerin hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben, mit der sie die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen des § 888 ZPO seien nicht mehr gegeben.

Ihrer Ansicht nach könne die Auskunft durch die ab dem 1. April 2007 bestellte und tätige Verwalterin der WEG, die …, erteilt werden.

Sie hat behauptet, der neuen Verwalterin seien alle zur Auskunftserteilung erforderlichen Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft übergeben worden. Andere Erkenntnisse als diejenigen, die sich aus den Unterlagen ergäben, habe die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.11.2006 – Az.: 1 WEG II 24/04 – für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Beweisantritt bestritten, dass der GfH Unterlagen übergeben worden sind, die die von der Klägerin geschuldete Auskunft betreffen.

Das Amtsgericht hat durch sein am 11.02.2009 verkündetes Urteil die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.11.2006 für unzulässig erklärt.

Es hat ausgeführt, die Auskunftserteilung, die ursprünglich als unvertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken gewesen sei, sei nach dem Verwalterwechsel und den Angaben der Klägerin in diesem Verfahren nunmehr im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (§ 887 ZPO).

Die von dem Beklagten beantragte Zeugenvernehmung sei abzulehnen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, welche Unterlagen der neuen Hausverwaltung nicht ausgehändigt worden seien.

Gegen dieses am 24.02.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 02.04.2009 begründet.

Der Beklagte ist der Ansicht, auch nach dem Verwalterwechsel richte sich die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 29.03.2004 nach § 888 ZPO.

Die Klägerin habe die Unmöglichkeit der zugesagten Auskunftserteilung nicht nachgewiesen. Sie müsse versuchen, sich die erforderlichen Belege zu verschaffen. Die neue Verwalterin sei bereit, die Belege an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.02.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, sie sei nicht mehr im Besitz der zur Auskunftserteilung erforderlichen Unterlagen, sie habe sämtliche Unterlagen an die neue Verwalterin übergeben.

Sie ist der Auffassung, die in dem Vergleich übernommene Verpflichtung könne bereits deshalb nicht mehr erfüllt werden, weil die Auskünfte, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verwalterin habe erteilen sollen, „in der nächsten Eigentümerversammlung” erteilt werden sollten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftstücke und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

B

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und rechtzeitig begründet worden (§ 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung.

Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin (§ 767 ZPO) ist ...

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