Entscheidungsstichwort (Thema)
Staatsbürger der Türkei. Mehrmalige Ablehnung eines Asylfolgeantrags. Ausreisepflicht. Unbekannter und wechselnder Aufenthalt. Erhebliche Erschwerung der Abschiebung. Verwirklichung von Haftgründen. Entziehung einer kontrollierten Ausreise. Personenfahndung. Zulässige Abschiebehaft trotz Asylfolgeantrag
Leitsatz (redaktionell)
Werden der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und nachfolgende Asylfolgeanträge abgelehnt und wird der Betroffene ausdrücklich auf seine Ausreisepflicht hingewiesen, kommt er dieser aber nicht nach und wechselt stattdessen seinen Aufenthalt mehrmals ohne Angabe seiner Anschrift und erklärt ausdrücklich, die Bundesrepublik trotz Ausreisepflicht nicht verlassen zu wollen, ergibt sich der begründete Verdacht, dass er sich weiterhin einer kontrollierten Ausreise entziehen wird. Aus diesem Grund sind die Haftgründe des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. und 5 AufhG verwirklicht.
Normenkette
AufhG § 62 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 5; VwGO § 80 Abs. 5, § 123; AsylverfG § 71 Abs. 8
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 7 Abs. 1 FEVG), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufhG ist nicht zu beanstanden. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Haftanordnung nach dieser Vorschrift liegen vor.
Der Beschwerdeführer ist vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde am 07.07.2000 in … der Küche eines Lokals bei der Arbeit angetroffen. Der Pass des Betroffenen war bis zum April 2000 gültig. Der Betroffene beantragte am 20.07.2000 die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.10.2000 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht … mit der Klage eingereichte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde durch Beschluss vom 08.12.2000 abgelehnt. Der Aufenthalt des Betroffenen war seit dem 30.03.2001 unbekannt, das Asylverfahren wurde durch Beschluss vom 13.07.2001 eingestellt.
Mit Schreiben vom 01.07.2005 stellte der Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen Asylfolgeantrag, der Betroffene erschien am 05.07.2005 wieder beim Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.08.2005 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Gegen den Bescheid wurde Klage erhoben, ein Antrag nach § 123 VwGO jedoch nicht gestellt.
Gleichwohl kam der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht nicht nach. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO des Betroffenen gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde – wie bereits ausgeführt – mit Beschluss des Verwaltungsgerichts …, auswärtige Kammer …, vom 08.12.2000 abgelehnt. Damit trat die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen ein. Mit Schreiben vom 02.02.2001 wurde der Betroffene nochmals ausdrücklich auf seine Ausreisepflicht hingewiesen und aufgefordert, zwecks Klärung der Ausreisemodalitäten bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzusprechen. Dem kam er jedoch nicht nach. Sein Aufenthalt galt ab 30.03.2001 als unbekannt. Per 29.06.2001 wurde er zur Personenfahndung zwecks Abschiebung ausgeschrieben.
Das Asylverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts …, auswärtige Kammer …, vom 13.07.2001 eingestellt. Eigenen Angaben zufolge hat der Betroffene das Bundesgebiet verlassen. Ein Nachweis darüber liegt jedoch nicht vor, so dass davon auszugehen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhielt.
Mit Schreiben vom 01.07.2005 stellte der Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen einen Asylfolgeantrag. Der Betroffene selbst erschien erst am 05.07.2005 wieder beim Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten. Mit Schreiben vom 06.07.2005 wurde der Betroffene der Landesgemeinschaft zur Unterkunft zugewiesen und verblieb somit in der Zuständigkeit des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.08.2005 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Der Betroffene ist somit erneut verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am 20.09.2005 wurde dem Betroffenen eine Grenzübertrittbescheinigung ausgehändigt, die bis zum 18.10.2005 gültig war. Der Betroffene kam seiner Ausreisepflicht jedoch nicht nach und erschien nach unbekanntem Aufenthalt am 18.10.2005 wieder beim Landesamt. Auch nach Aushändigung einer weiteren Grenzübertrittsbescheinigung reiste der Betroffene nicht aus. Nach ...