Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1.

    den Kläger gegenüber der D GmbH in T2 von Mietwa-genkosten in Höhe von 1.586,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus dieser Summe seit dem 06.09.2009 freizustellen,

  • 2.

    an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von

    229,55 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 3. November 2008 zwischen einem Kehrfahrzeug der Beklagten und dem Kläger in Anspruch.

Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens.

Der Kläger brachte am Unfalltage, dem 3. November 2008, das beschädigte Fahrzeug in die B GmbH in T2.

Am 3. Dezember 2008 holte der Kläger sein Fahrzeug von der B GmbH ab und nahm es fortan wieder in Betrieb.

In der Zeit vom 3. November bis 3. Dezember 2008 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der D GmbH in T2. Ausweislich der Rechnung der D GmbH vom 4.12.2008 stellte diese gegenüber dem Kläger für 31 Tage Mietdauer einen Nettopreis in Höhe von 1.800,85 € in Rechnung. Von diesem Betrag wurden 10 % für ersparte Eigentkosten, mithin 180,10 € netto in Abzug gebracht. Für eine Haftungsreduzierung stellte die D GmbH einen Betrag in Höhe von 494,76 € netto in Rechnung. Für Zustellung und Abholung berechnete sie einen Betrag in Höhe von 21,84 € netto. Winterreifen wurden mit einem Betrag in Höhe von 260,40 € netto veranschlagt. Die Kosten für einen zweiten Fahrer beliefen sich auf 390,60 € netto. Mithin ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.788,35 € netto, bzw. 3.318,13 € brutto.

Der Kläger machte diesen Rechnungsbetrag gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der H geltend.

Am 27.1.2009 leistete die Versicherung einen Betrag in Höhe von 750,00 € sowie am 5.2.2009 einen weiteren Betrag in Höhe von 981,34 €, insgesamt mithin 1.731,34 € an den Kläger. Weitere Zahlungen wurden in der Folgezeit nicht geleistet.

Nach dem letzten Schriftsatz der Beklagten vom 18.1.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das beschädigte Fahrzeug des Klägers nicht nur für ihn, sondern auch für seine Ehefrau B haftpflichtversichert war.

Die Ehefrau des Klägers benötigte das Fahrzeug, um mit diesem ihre Arbeitsstätte aufzusuchen, der Kläger selbst nutzte das Fahrzeug, um mit diesem seine Hausbesuche als Arzt vorzunehmen.

Für die außergerichtliche Vertretung des Klägers zahlte dieser an seinen Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 229,55 €.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.611,80 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 12.1.2010 hat der Kläger sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der D2 GmbH von Mietwagenkosten in Höhe von 1.611,80 € nebst Zinsen freizustellen sowie an ihn weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Freistellungsanspruch auf die Mietwagenkosten beschränkt.

Er beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.

    ihn gegenüber der D GmbH in T2 von Mietwagenkosten in Höhe von 1.586,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus dieser Summe seit Rechtshängigkeit freizustellen,

  • 2.

    an ihn einen Betrag in Höhe von 25,00 € sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger habe den Auftrag zur Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges nicht unmittelbar nach Erhalt des Schadensgutachtens erteilt.

Ferner vertritt sie die Rechtsansicht, der Kläger hätte sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der D GmbH nach günstigeren Mietpreisen erkundigen müssen.

Die Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges sei lediglich für eine Dauer von 21 Tagen erforderlich gewesen. Die Kosten für den zweiten Fahrer seien ebensowenig wie die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sowie die Kosten für die Winterreifen erstattungsfähig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. August 2010 sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Dem Kläger stand es insbesondere frei, von seinem Zahlungsantrag auf einen Freistellungsantrag und umgekehrt umzustellen, §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die Ansprüche des Klägers auf Freistellung und Zahlung ergeben sich vorliegend sowohl aus § 7 StVG als auch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Der Anspruch nach § 7 StVG steht selbständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird durch

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