Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

 

Verfahrensgang

StA Stralsund (Aktenzeichen 538 Js 27198/01)

AG Greifswald (Aktenzeichen 33 Gs 363/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.12.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1028/02)

 

Tenor

wird der Beschluss der Kammer vom 16.04.2002 aufrecht erhalten.

 

Gründe

Auch auf das nachträgliche Vorbringen des Beschuldigten sieht die Kammer keinen Anlass, ihren Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Das Amtsgericht Greifswald durfte aus den in dieser Entscheidung genannten Gründen in seinem Beschluss vom 07.11.2001 von einer Bezeichnung der Tatsachen absehen, aus denen sich der Verdacht eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ergab. Auch wenn die gegen den gesondert Verfolgten … durchgeführten TÜ-Maßnahmen am 28.08.2001 abgeschlossen waren, war auf Grund der Vielzahl der verfahrensrelevanten Gesprächspartner am 07.11.2001 noch nicht davon auszugehen, dass in sämtlichen eingeleiteten Ermittlungsverfahren alle Gespräche vollständig ausgewertet waren. Insoweit bestand die Gefahr, dass im Falle einer Bekanntgabe dieser Ermittlungsmaßnahmen der Untersuchungszweck gefährdet werde.

Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger des Beschuldigten antragsgemäß im April 2002 Akteneinsicht gewährte wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt – also etwa acht Monate nach Beendigung der TÜ-Beschlagnahmeanordnung durch das Amtsgericht Greifswald – erschien eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht mehr gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1700363

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