Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 05.02.2014; Aktenzeichen 17 C 3685/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten/Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 05.02.2014 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 19.12.2014, Az. 17 C 3685/13 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die weitere Beteiligte war bis 31.12.2013 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Kläger erhob unter dem 21.11.2013 Beschlussanfechtungsklage im Hinblick auf die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22.10.2013 zu TOP 6 b)-e), 7 a), 7 b teilweise, 7 c) und 7 d) über Rücklagenentnahmen, Jahresabrechnungen sowie Entlastung von Beirat und Verwaltung für die Wirtschaftsjahre 2011 und 2012.
Eine Jahresabrechnung 2011 war bereits im Verfahren 17 C 3684/12 WEG durch Vergleich für ungültig erklärt worden und wurde nun nochmals zur Abstimmung gestellt.
Der Kläger beantragte zugleich, der weiteren Beteiligten gem. § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Verfahrens auszuerlegen.
Der Kläger hatte die weitere Beteiligte zur Überprüfung der Abrechnungen im Hinblick auf eine Beschlussanfechtungsklage mit Schreiben vom 29.10.2013 unter Fristsetzung bis 04.11.2013 zur Übersendung verschiedener Belege, hilfsweise zur Vereinbarung eines Termins mit Belegeinsicht aufgefordert. Die weitere Beteiligte teilte mit Schreiben vom 05.11.2014 mit, sie habe ihren Rechtsanwalt informiert. Der Bitte des Klägers könne sie – wenn überhaupt – erst nach entsprechneder rechtlicher Beratung nachkommen.
Die Klage wurde sowohl der weiteren Beteiligten als Verwalterin als auch dem Zustellungsbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft am 04.01.2014 zugestellt.
Die weitere Beteiligte wurde mit Verfügung vom 09.12.2013 gem. § 48 Abs. 1 WEG beigeladen (Bl. 4/5 d.A.).
Unter dem 16.01.2014 teilte die jetzige Verwalterin mit, dass ihr die Klage nebst Terminsverfügung von der weiteren Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden sei und dass sie seit 01.01.2014 Verwalterin sei. Auch die weitere Beteiligte teilte mit, nicht mehr Verwalterin zu sein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien neben verschiedenen Eigentümern der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten. Die jetzige Verwalterin war ebenfalls vertreten und wurde im Termin unter Verzicht auf Stellungnahmefristen beigeladen.
Nachdem von Seiten der Beklagten kein Antrag gestellt wurde erging am 05.02.2014 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten, das rechtskräftig wurde.
Die Kosten wurden in Ziff. 3 des Tenors der weiteren Beteiligten auferlegt.
Gegen dieses ihr am 21.02.2014 zugestellte Urteil hat die weitere Beteiligte hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors (Auferlegung der Kosten) unter dem 28.02.2014 sofortige Beschwerde, hilfsweise Einspruch eingelegt.
Zur Begründung führt die weitere Beteiligte aus, das Versäumnisurteil habe gar nicht ergehen dürfen, weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung an sie am 04.01.2014 sei sie nicht mehr Verwalterin gewesen. Die weitere Beteiligte habe wegen pflichtgemäßer Überlassung aller Unterlagen an die jetzige Hausverwaltung keine Veranlassung gehabt, sich mit der Klage substantiiert auseinanderzusetzen. Sie sei über ihr Beschwerderecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Außerdem sei nicht begründet, warum ein grobes Verschulden vorliegen solle. Ein Hinweis an sie, dass ihr die Kosten auferlegt hätten werden können, sei nicht erfolgt. In einer weiteren Begründung vom 22.04.2014 führt die weitere Beteiligte aus, es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Die Beiladung als Verwalterin und der Antrag des Klägers seien insoweit nicht ausreichend gewesen. Ihr sei jedoch – wegen der Übergabe der Unterlagen an die jetzige Verwalterin – ein substantiierter Vortrag zu den Anfechtungsgründen nicht mehr möglich.
Nachdem alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, entschied das Amtsgericht durch begündeten Beschluss vom 19.12.2014, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Die Beteiligten erhielten auch im Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zur Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts. Die weiter Beteiligte führte insoweit aus, das Amtsgericht lasse eine Auseinandersetzung mit der Begründetheit der Klage vermissen und die Prüfung, ob die weitere Beteiligte ein grobes Verschulden treffe.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Gegen die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG, dass die weitere Beteiligte die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen habe, ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO statthaft (Bärmann-Klein, WEG, 11. Aufl., § 49 Rn. 27 m.w.N.). § 99 Abs. 1 ZPO steht dem hier nicht entgegen, weil der ehemalige Verwalter nicht Prozesspartei des Anfechtungsverfahrens ist. Die Beschwerde is...