Verfahrensgang

AG Kirchheim/Teck (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen 2 C 185/19 WEG)

 

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 11.12.2019, Az. 2 C 185/19 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Zum Hinweis auf die Absicht der Kammer, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses

 

Tatbestand

I.

Der Berufungsbeklagte und Kläger (im weiteren Kläger) hat den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.04.2019 unter TOP 4 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft Albblick/Schimmingweg 2-32, Kirchheim unter Teck vor dem Amtsgericht Kirchheim angefochten und hilfsweise die Feststellung dessen Nichtigkeit, beantragt.

Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … (im weiteren die Beklagte). Der Kläger ist Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 46/100.000 an dem Grundstück, der verbunden ist mit dem Sondereigentum an dem PKW Stellplatz in der Tiefgarage, Ebene C01, Aufteilungsplan Nr. 445. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus einer Mehrhausanlage, wobei sich die Tiefgarage unter mehreren der Häusern, aber nicht unter allen Häusern, befindet; die Tiefgarage hat vier Ebenen (Ebene A bis D). In ihrer Teilungserklärung vom 07.10.1992 (dort in § 2) hat die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der verschiedenen Ebenen der Tiefgarage Untergemeinschaften (sogenannte Sondernutzungsgemeinschaften) gebildet. Nicht jeder Wohnungseigentümer ist auch Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes und damit auch nicht Mitglied einer der Sondernutzungsgemeinschaften „Tiefgarage” (Untergemeinschaft).

Auf der Eigentümerversammlung vom 29.04.2019 wurde unter TOP 3 die Sanierung der Tiefgarage mit einer Kostenhöhe von 5.001.100,00 EUR, beschlossen. Unter TOP 4 (Beschlussfassung über die Finanzierung der unter TOP 3 beschlossenen Maßnahme zur Tiefgaragensanierung) wurde beschlossen, dass die Verwaltung zur Tiefgaragensanierung beauftragt und bevollmächtigt wird, eine Sonderumlage i.H.v. 5.000.000,00 EUR zu erheben und der Betrag pro Stellplatz dabei 21.276,59 EUR beträgt. Die Abstimmung zu TOP 4 erfolgte nur durch diejenigen Wohnungseigentümer, die auch Sondereigentümer von Tiefgaragenstellplätzen sind. Dementsprechend wurde der Beschluss zu TOP 4 nur von diesen Wohnungseigentümern gefasst.

Auf die Anfechtungsklage des Klägers vom 29.05.2019 – mit der er hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des zu TOP 4 gefassten Beschlusses beantragte – hat das Amtsgericht Kirchheim mit Urteil vom 11.12.2019 – der Beklagten am 19.12.2019 zugestellt – festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 29.04.2019 gefasste Beschluss zu TOP 4 nichtig ist.

Es hat ausgeführt, den Eigentümern, die auch Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes seien und die diesen Beschluss gefasst hätten, habe die erforderliche Beschlusskompetenz gefehlt. Nach § 21 Abs. 1 WEG stehe die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Zwar ermögliche die Bestimmung in § 10 Abs. 2 S. 2 WEG von dieser Vorschrift des Gesetzes eine abweichende Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung treffen zu können. Eine solche abweichende Vereinbarung habe die Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegend, zu Gunsten der Mitglieder der Sondernutzungsgemeinschaft „Tiefgarage”, hinsichtlich der Kompetenz, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Tiefgarage zu beschließen und diese Kosten tragen zu müssen, allerdings in ihrer Teilungserklärung nicht getroffen. Dementsprechend hätten sämtliche Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft den zu TOP 4 gefassten Beschluss beschließen müssen.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist trägt sie vor, die Beschlusskompetenz und die Kostentragungslast der Eigentümer von Stellplätzen (Sondernutzungsgemeinschaft), ergebe sich aus den in der Teilungserklärung getroffenen Regelungen, insbesondere aus §§ 2 Abs. 5, Abs. 6, 7 Abs. 3, 13 Abs. 1 der Teilungserklärung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der auf der Wohnungseigentümerversammlung am 29.04.2019 gefasste Beschluss zu TOP 4, der lediglich mit den Stimmen der Wohnungseigentümer der Sondernutzungsgemeinschaft „Tiefgarage” gefasst wurde, nichtig ist.

1.

Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.04.2019 zu TOP 4 gefasste Beschluss, ...

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