Verfahrensgang
AG Schorndorf (Beschluss vom 13.01.2021; Aktenzeichen 8 C 517/20 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 13.01.2021, Az. 8 C 517/20 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beklagten als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft wenden sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 13.01.2021, mit dem den Beklagten nach Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die Klägerin in Abänderung der Entscheidung vom 07.12.2020 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden waren.
Die Abänderung der Kostenentscheidung begründet das Amtsgericht damit, dass die Vorschrift des § 93 ZPO, wonach im Falle des sofortigen Anerkenntnisses der Beklagtepartei die Kosten des Rechtsstreits in Abweichung von § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen sind, wenn die Beklagten keine Klageveranlassung gegeben haben, nicht erfüllt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
1.
Das Amtsgericht hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zurecht auferlegt. Vorliegend ist hinsichtlich der Kostentragung § 91 Abs. 1 ZPO anzuwenden.
Bei Beschlussanfechtungsklagen in der vorliegenden Konstellation nach § 46 Abs. 1 WEG a. F. findet die Vorschrift des § 93 ZPO gegenüber den Wohnungseigentümern keine Anwendung (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 55, AG Wiesbaden NZM 2012, 356; AG Recklinghausen BeckRS 2018, 10246).
Denn der Klägerin kann kein Vorwurf gemacht werden, einen – wie hier – offensichtlich wegen Missachtung der in der Teilungserklärung unter Ziff. 11 zum Ausdruck kommenden Vorgaben der Teilungserklärung zur Stimmenzählung durch den Verwalter rechtswidrigen Beschluss gerichtlich anzufechten. Der Wohnungseigentümer ist zwingend darauf angewiesen, innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG alles Notwendige dafür zu tun, keine Bestandskraft und somit keine Bindungswirkung des Beschlusses eintreten zu lassen. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Wohnungseigentümer im Wege eines Zweitbeschlusses – z.B. über ein Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 ZPO – versucht hätten, den angefochtenen Beschluss für ungültig erklären zu lassen, da ein abändernder Zweitbeschluss, also ein Beschluss, weichereine vorangegangene Regelung ändert oder aufhebt, seinerseits § 46 WEG angefochten werden kann (AG Recklinghausen Anerkenntnisurteil v. 11.4.2018 – 91 C 1/18, BeckRS 2018, 10246 Rn. 5, beck-online). Dies hätte zur Folge, dass der Wohnungseigentümer das Risiko einginge, dass der Erstbeschluss bestandskräftig wird, wenn der diesen abändernden Zweitbeschluss seinerseits für ungültig erklärt wird. Dementsprechend hatte die Klägerin gegenüber den Beklagten vor Klageerhebung auch nicht die Pflicht, angesichts der laufenden Anfechtungsfrist auf anderem Wege eine Regelung zu finden oder ihr beabsichtigtes Vorgehen anzukündigen.
Aus den vorangestellten Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagten mit ihrer Stimmabgabe einem Beschluss zugestimmt haben, der ihrer Ansicht nach ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche. Denn auch bei rein formellen Mängeln bzw. einer fehlerhaften Verkündung aufgrund der Missachtung der Vorgaben der Teilungserklärung zur Stimmenzählung richtet sich die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 46 Abs. 1 WEG a. F. Maßgeblich ist alleine das berechtigte Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, einen rechtswidrigen Beschluss für ungültig erklären zu lassen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der hier vorliegende Fehler bei der Stimmauszählung bzw. Stimmgewichtung alleine bei die Hausverwaltung lag.
2.
Das Amtsgericht hat weiter im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden, dass von einer Kostentragung durch die Verwaltung gem. § 49 Abs. 2 WEG abgesehen wird.
Zwar hat die Verwaltung die Tätigkeit des Gerichts veranlasst. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 2 eine Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters zu treffen. Ob das Gericht von der Auferlegung der Prozesskosten Gebrauch macht, liegt vielmehr in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Beurteilungskriterium für die Ermessensentscheidung des Gerichts ist die Frage, ob ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen einer grob verschuldeten Pflichtverletzung des Verwalters vorliegt (MüKoBGB/Engelhardt, 8. Aufl. 2020 Rn. 4, WEG § 49 Rn. 4).
Die Beurteilung des. Amtsgerichts dahingehend, kein grobes Verschulden anzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Grobes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Verwalter seine Amtspflichten in so schwerem Maße verletzt, dass er Überlegungen außer Acht lässt, die jedem einleuchten müssen (BGH NJW 2005, 981, mwN). Hierbei sind ...