Verfahrensgang
AG Tübingen (Entscheidung vom 22.11.2010; Aktenzeichen 2 C 973/09 WEG) |
Tenor
1.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 22.11.2010 (2 C 973/09 WEG) wird zurückgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung Nr. 20 mit einem Miteigentumsanteil von 27,3/1.000 in der Wohnungseigentumsanlage ist, hat mit der Klage folgende Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.07.2009 angefochten:
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TOP 4 "Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2008"
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TOP 5 "Entlastung der Verwaltung für das Jahr 2008"
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TOP 8 "Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2009 (siehe Anlage)"
Mit Schriftsatz vom 25.09.2009 hat die Klägerin die Anträge mit der Maßgabe, dass sich die Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5 auf die Position der für das Jahr 2008 abgerechneten Heizkosten beschränkt, begründet, wobei nur auf die Unrichtigkeit der Abrechnung betreffend die für weit überhöht erachteten der Klägerin in Rechnung gestellten Heizkosten abgestellt wurde.
Die Klage wurde nach der mündlicher Verhandlung, in der das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, zurückgenommen. Die Beklagten haben auf Kostenerstattung verzichtet.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2010 den Gesamtstreitwert auf insgesamt EUR 25.000,00 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit seiner am 25.11.2010 beim Amtsgericht eingegangenen im eigenen Namen eingelegten Beschwerde vom 23.11.2010, mit der er eine Erhöhung des Streitwertes auf EUR 82.174,70 begehrt, welcher jedoch der Klägervertreter entgegengetreten ist.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10.01.2011 nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Landgericht Stuttgart vorgelegt.
Zur Begründung der Streitwertentscheidung hat das Amtsgericht sich mit der Nichtabhilfeentscheidung gem. § 49 a GKG im Hinblick auf die Anfechtung der Genehmigung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan auf die sogenannte "Hamburger Formel" gestützt und bezüglich der Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 zur Bemessung des Streitwertes lediglich auf die Heizkosten abgestellt, auf die die Klägerin ihren Anfechtungsantrag konkretisiert und beschränkt habe.
Die Beschwerdeführer meinen, das nach § 49 a GKG zu Grunde zu legende Gesamtinteresse der Parteien belaufe sich bei Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung sowie eines Wirtschaftsplanes jeweils auf die volle Höhe der Abrechnungsbeträge (Jahresabrechnung 2008: EUR 100.050,25 bzw. Wirtschaftsplan 2009: EUR 116.255,00), das Einzelinteresse der Klägerin auf ihren jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten in Höhe von EUR 7.515,59 (hiervon sind EUR 5.951,71 Heiz- und Warmwasserkosten sowie Kaltwasserkosten der Klägerin) bzw. in Höhe von EUR 8.269,35 nach dem Wirtschaftsplan. Die Entlastung des Verwalters könne mit EUR 650,00 bewertet werden. Sofern man hier jedoch mit dem Amtsgericht 5% der Heizkosten annehme, betrage der Streitwert insoweit EUR 2.252,67. Wenn man der Berechnung wie das Amtsgericht hier die "Hamburger Formel" zugrundelege, ergebe sich rechnerisch auch ein Streitwert bis EUR 30.000,00. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass zunächst die Anfechtungsklage betreffend die Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5 unbeschränkt erhoben worden sei, sich mithin die Beschränkung mit der Begründung der Klage auf den Einzelpunkt Heizkosten als teilweise Klagerücknahme darstelle und damit sich der Streitwert auch insoweit zunächst aus dem Gesamtvolumen der Jahresabrechnung errechne.
Die Einzelrichterin hat die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung am 22.06.2011 auf die Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt jedenfalls nicht, den Streitwert höher als EUR 25.000,00 wie erfolgt festzusetzen.
Maßgebend für den Streitwert ist hier nach § 49 a GKG 50% des Interesses der Parteien und der Beigeladenen an der gerichtlichen Entscheidung. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten.
Die Rechtsprechung bewertet den Streitwert einer Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes gem. § 49 a GKG in unterschiedlicher Weise.
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10 - zitiert wie auch die nachfolgenden Entscheidungen nach [...]) will, sofern die Klage nicht nur darauf gestützt wird, dass der Verteilungsschlüssel unzutreffend sei, sondern auch diverse andere einzelne Abrechnungspositionen streitig sind, das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung e...