Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

OLG Stuttgart (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 7 U 108/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Bauwesenversicherung für den Museumsbau in Baden-Baden geltend (Versicherungsschein in K 1). Bei diesem Bauvorhaben traten Schäden an der Hauswand in der Achse B und an der Mittelwand bei der Achse E ein, die im Juli und August 2003 betoniert wurden. Diese sollten Lüftungskanäle mit einem Kreisquerschnitt erhalten, die mittig zwischen die Bewehrungen senkrecht in die bis zu 14 m hohen Wände einzulegen und erst anschließend einzubetonieren waren. Durch das Ingenieurbüro … und … GmbH ließ die Klägerin die Kanalquerschnitte mit Stahlblech mit einer Wanddicke von 2,0 mm festlegen und ausschreiben und erteilte auf dieser Grundlage der Firma …- und … GmbH den Auftrag zur Lieferung und Einbau der Kanäle. Auf Anordnung von Herrn … vom Ingenieurbüro … und … wurde gegenüber der Rohrlieferantin … später eigenmächtig angeordnet, dass neben Rundrohren auch Rechteckquerschnitte zur Ausführung kommen sollten.

Die … lieferte Rundrohre und Rechteckrohre mit einer Wandstücke von nur 1,2 mm und baute diese zwischen den Schalplatten ein. Die von der Klägerin mit den Rohbauarbeiten beauftragte Arge aus der Firma … und … begann mit den Betonverfüllungsarbeiten Anfang Juli 2003. Anlässlich eines Baustellenrundgangs am 18.07.2003 stellte Herr … vom Büro des örtlichen Bauleiters des objektüberwachenden Architekten … mit Herrn … und dem örtlichen Bauleiter von Bonn der … leichte Verformungen der eingelegten runden Kanäle fest. Herr … vermerkte in seinem Bautagebuch, K 7, dass er vorgeschlagen habe, bei den weiteren Betonierabschnitten die Rohre mit Sand zu verfüllen. Dies habe Herr … jedoch nicht für erforderlich gehalten, da insbesondere bei den rechteckigen Kanälen mit keinen Verformungen zu rechnen sei. Alle Rohre wurden dann jedoch durch das Einbringen des Flüssigbetons so verformt, dass nunmehr die Wände grundsätzlich saniert werden müssen, was nach Kostenaufstellung vom 07.08.2004, K 3, Kosten von 244.569,46 Euro ausmache. Davon lässt sich die Klägerin 5.000,– Euro Selbstbehalt abziehen und die Zahlung der Beklagten von 7.126,46 Euro auf die Kostenrechnung … und kommt so zum Klagbetrag von 232.443,– Euro.

Nach dem vom Ingenieurbüro … eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. … vom 11.03.2004, K 2, das von beiden Seiten voll inhaltlich akzeptiert wird, wäre das Verfüllen mit Beton völlig unproblematisch verlaufen, wenn die ursprünglich geplanten und auch vergebenen Rundrohre mit 2,0 mm Wandstärke eingebaut gewesen wären. Bei der eingebauten Wandstärke von 1,2 mm wäre auch bei den Rundrohren eine Verfüllung mit Sand vor Einbringen des Flüssigbetons erforderlich gewesen. Rechteckrohre mit einer Wandstärke von 2,0 mm hätten ebenfalls mit Sand verfüllt werden müssen, um durch den Betondruck nicht verformt zu werden. Bei ihnen wäre eine Wandstärke von 4 mm erforderlich gewesen, um dem Betondruck auch ohne Sandfüllung Stand zu halten.

Die Klägerin ist der Ansicht, das verwirklichte Risiko falle unter den Versicherungsschutz und beantragt deshalb,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 232.443,– Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit 14.04.2004.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie macht geltend, es handele sich nur um einen nicht versicherten Erfüllungsschaden. Wegen des Einbaus rechteckiger und dazu noch zu dünn gewanderter Rohre hafte der Leistung der Schaden insgesamt an und konnte auch durch das nachträgliche Befüllen mit Flüssigbeton nur der ursprünglich schon durch das Einbringen mangelhafter Rohre zu erwartende Schadensereignis verwirklicht werden. Es sei deshalb keine bereits ordentlich erbrachte Bauleistung mangelhaft geworden. Auch sei an einer mangelhaften Bauleistung kein weiterer Schaden entstanden. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auch darauf, dass die Klägerin durch den Bauleiter … an der Baustelle repräsentiert worden sei. Für ihn sei der Schaden nicht unvorhersehbar im Sinne des § 2 Nr. 1 der ABN gewesen und falle deswegen nicht unter den Versicherungsschutz. Da sieben Betonierungsvorgänge angefallen seien, sei jedenfalls von sieben Schadensereignissen auszugehen und jeweils der Selbstbehalt mit 5.000,– Euro anzusetzen, insgesamt also ein Selbstbehalt von 35.000,– Euro. Dazuhin wäre nach § 10 Nr. 2 ABN auch nur 90 % des eventuellen Schadens zu bezahlen, da die Klägerin die Schäden in Eigenregie behoben habe. Der Schaden sei auch geringer als behauptet.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass … ihr Bauleiter gewesen sei. Er sei vielmehr der Bauleiter des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten … gewesen. Hinsichtlich der einmaligen Ansetzung des Selbstbehalts von 5.000,– Euro beruft ...

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