Verfahrensgang
AG Tübingen (Urteil vom 27.08.2021; Aktenzeichen 3 C 834/20 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 27. August 2021, Az. 3 C 834/20 WEG, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2020 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.415,14 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten … und insoweit Sondereigentümer einer Wohnung sowie Sondernutzungsberechtigter eines Stellplatzes im Freien. Nachdem die Eigentümerversammlung in den Jahren 2017 und 2018 die vom Kläger jeweils beantragte Gestattung der Errichtung einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge an seinem Stellplatz nicht erteilt hatte, errichtete der Kläger im Sommer 2019 dennoch neben seinem Außenstellplatz auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grund eine Ladesäule Typ Hypercharger des Herstellers Alpitronic (71 × 73 × 219 cm mit bis zu 300 kW Ladeleistung) nebst Betonfundament. Für die Errichtung als „öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur” erhielt der Kläger nachfolgend auf seinen entsprechenden Antrag eine Förderung in Höhe von 19.614,64 EUR aus Bundesmitteln.
Der nachfolgende Rechtsstreit beim Amtsgericht Tübingen (Az. 3 C 682/19), in dem die hiesige Beklagte die Entfernung der Ladestation und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes begehrte, wurde durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil vom 22. November 2019 beendet, mit dem der hiesige Kläger verurteilt wurde, „die unmittelbar neben seinem Stellplatz auf dem Gemeinschaftseigentum, dem Bereich zwischen Gebäude und Stellplatz des Beklagten errichtete Elektroladestation nebst Betonsockel sowie elektrische Zuleitungen auf seine Kosten vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.” Nachdem der Kläger dieser Verurteilung nicht nachkam, wurde die Beklagte antragsgemäß durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2020 ermächtigt, die geschuldeten Handlungen auf Kosten des Klägers durch einen Fachbetrieb vornehmen zu lassen. Am 17. August 2020 führte die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil durch, wobei die von ihr beauftragte Firma KMS-Bauservice auf Weisung der Hausverwaltung die Ladestation nebst Zuleitungen und Betonsockel sowie außerdem Kabelrollen, die auf dem Stellplatz des Klägers lagerten, mitnahm und einlagerte; zwischenzeitlich hat der Kläger diese Gegenstände zurückerlangt. Im Rahmen der Entfernung der Ladestation wurden die darunter als Erdbebenschutz befindliche Gummimatte und ein in den Boden eingebrachter Blitzableiter zerstört. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. September 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, die mitgenommenen Gegenstände an ihn auf seinem Stellplatz zurückzugeben. Dem kam die Beklagte nicht nach.
In der Eigentümerversammlung vom 20. Oktober 2020 wurde über den auf „Verlangen baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen gemäß [vom Kläger] vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept” gerichteten Antrag des Klägers zunächst weder beraten noch ein Beschluss herbeigeführt. Allerdings wurde beschlossen, über die … ein Gesamtkonzept zum Betreiben von Ladepunkten für E-Mobilität erstellen zu lassen. In der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2021 – also nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils – wurden die zwischenzeitlich eingeholten Konzepte für E-Mobilität der Firmen GPJoules (Minol) und Faßnacht abgelehnt, ebenso die vom Kläger erneut beantragte Genehmigung baulicher Veränderungen gemäß dem von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept (alternativ zur öffentlichen oder nicht öffentlichen Nutzung). Allerdings wurde mehreren Wohnungseigentümern auf deren Antrag ein grundsätzliches Recht auf Anbringung einer Wallbox an insgesamt vier Stellplätzen gewährt.
Die Klage, mit welcher der Kläger von der Beklagten einen Vorschuss für die Kosten des Rücktransports der von der … mitgenommenen Gegenstände (Ladesäule nebst Zubehör, Kabelrollen) sowie Ersatz für die Zerstörung der Gummiplatte und des Blitzableiters (insgesamt 1.415,14 EUR), vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.437,70 EUR sowie die Gestattung, auf dem Gemeinschaftseigentum neben seinem Stellplatz die zuvor entfernte Ladestation gemäß dem von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept errichten zu dürfen, begehrt, ist vom Amtsgericht vollständig abgewiesen worden. Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich, da die Beklagte aufgrund des nach § 887 ZPO gefassten Beschlusses das Anerkenntnisurteil im Wege der Ersatzvornahme habe vollstrecken dürfen. Vom Tenor des Ane...