Verfahrensgang
AG Wittlich (Beschluss vom 07.11.2003) |
AG Trier (Aktenzeichen 9 UR II 8/03.WEG) |
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Wittlich vom 07.11.2003 wird der Antrag des Antragsstellers vom 01.07.2003 zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren als Eheleute Miteigentümer des Hausgrundstücks … Durch notarielle Vereinbarung vom 16.10.2000 teilten sie den Grundbesitz in zwei Miteigentumsanteile in der Weise auf, dass mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an der Wohnung (Wohnungseigentum) und mit dem anderen Miteigentumsanteil das Sondereigentum an der nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheit (Teileigentum) verbunden ist. In dem nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäudeteil betreibt die Antragsgegnerin einen Friseursalon. In dem notariellen Vertrag vom 16.10.2004 war bestimmt, dass die Veräußerung des Wohneigentums der Zustimmung aller Wohneigentümer bedarf, es sei denn, die Veräußerung erfolge auf den Ehegatten und andere Verwandte.
Im Frühjahr 2001 fasste der Antragsteller den Entschluss, seinen Wohnungseigentumsanteil zu veräußern. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.04.2003 veräußerte er das ihm gehörende Miteigentum nebst Sondereigentum (Wohnungseigentum) an die Streithelferin … Unter Ziffer 3. dieses Vertrages ist vermerkt, dass die Veräußerung der Zustimmung der Eigentümerin der Teileigentumseinheit … bedarf.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 11.06.2003 die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zur Abgabe der nach dem notariellen Vertrag vom 26.04.2003 erforderlichen Zustimmung aufgefordert. Diese Zustimmung hat die Antragsgegnerin verweigert.
Der Antragsteller hat beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Veräußerung des Wohnungseigentums des Antragstellers an dem im Grundbuch von … verzeichneten Grundstück, Flur …, Flur-Nr. … Gebäude- und Freifläche, …, 7,79 ar groß und dem darauf befindlichen Wohngebäude … durch diesen zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die verweigerte Zustimmung im wesentlichen damit begründet, dass es mit der Familie … nahezu täglich zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den im Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 07.11.2003 wiedergegebenen Sachvortrag Bezug genommen.
Das Amtsgericht Wittlich hat nach Beweisaufnahme durch Beschluss vom 07.11.2003 dem Antrag des Antragstellers mit der Begründung stattgegeben, der Erteilung der Zustimmung durch die Antragsgegnerin stünden keine wichtigen Gründe entgegen. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht in der Beschwerdeschrift u.a. geltend, die beiden Wohnungseinheiten seien nicht effektiv getrennt. Das Verhalten der Familie … sei gemeinschaftsschädlich und störe ihre Tätigkeit im Friseursalon. Der Antragsteller ist diesem Sachvortrag entgegengetreten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Angaben der Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung in der Sitzung vom 29.06.2004 (Bl. 222 d.A.) Bezug genommen.
Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 01.06.2004 (Bl. 212 d.A.), der durch Beschluss vom 29.06.2004 (Bl. 222 d.A.) ergänzt worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.05.2005 (Bl. 290 ff d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG) und hat in der Sache Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung der Zustimmung zu der an die Streithelferin erfolgten Veräußerung seines Wohnungseigentums (§ 12 Abs. 1 und 2 WEG).
Das Wohngebäude … in … ist mit der Teilung durch den notariellen Vertrag vom 16.10.2000 zwar rechtlich in zwei Wohneinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt worden. Die Baulichkeit des Anwesens führen bei der Benutzung durch die jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums und des Teileigentums (Friseursalon) indes dazu, dass trotz einer rechtlichen Trennung zwischen den Bewohnern des Wohneigentums und dem Betrieb des Friseursalons persönliche Kontakte unausweichlich sind. Es besteht daher für jeden Eigentümer ein starkes und berechtigtes Interesse, dass zwischen den Inhabern der Wohnungseinheiten kein Streit besteht, der ein gedeihliches Zusammenleben und Wohnen beeinträchtigt oder gar unzumutbar macht (vgl. Bärmann/Pick, 9. Auflage, 2003, § 12 Rdn. 32).
Bei einem Erwerb des Wohnungseigentums des Antragstellers durch die Streithelferin … sind diese Voraussetzungen nicht gewährleistet. Der Zeuge … hat bei seiner Vernehmung bekundet, am 11.05.2004 sei er abends alleine nach Hause gegangen. Seine M...