Dieses Urteil ist rechtskräftig seit 19.12.02 bzgl.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mord
Nachgehend
Tenor
Die Angeklagten sind des Mordes schuldig.
Deswegen werden verurteilt … zu lebenslanger Freiheitsstrafe … zur Freiheitsstrafe von je 12 Jahren
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
…
Angewandte Strafvorschriften:
Bei allen drei Angeklagten: § 211, 25 Abs. 2 StGB
Bei … zusätzlich: §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
Tatbestand
(bei …und … abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1. … wurde am 17. Juni 1962 in Charkow in der Ukraine geboren. Dort wuchs er heran.
In Charkow besuchte der Angeklagte 10 Klassen die Schule und trat mit 18 Jahren in die Rote Armee ein. Im Laufe seines Militärdienstes war er von 1980 bis 1982 in Afghanistan im Kampfeinsatz. In der Folgezeit absolvierte er auf der Militärakademie ein Studium der Geschichte und Geografie. Im Jahre 1986 kam er als Politoffizier der Artilleriestreitkräfte der Westgruppe der Roten Armee in die DDR, wo er bis 1991 in Fürstenwalde und Karl-Marx-Stadt (heute Chemnitz) stationiert war. Er wurde unehrenhaft aus der Armee entlassen, möglicherweise deswegen, weil er verbotene Kontakte zu Deutschen, etwa seiner späteren Ehefrau, unterhalten hatte. 1992 heiratete er in Minsk/Weißrussland die aus Deutschland stammende …. Aus der Ehe ging eine jetzt 8-jährige Tochter namens … hervor. Eventuell entstammen aus einer früheren Ehe weitere drei oder gar fünf Kinder; hierzu wechseln die in verschiedenen Verfahren vom Angeklagten gemachten Angaben. Nachdem er nach Abzug der russischen Streitkräfte aus der ehemaligen DDR vorübergehend in Weißrussland gelebt hatte, kam er auf Wunsch seiner Ehefrau 1994 oder 1995 zurück nach Deutschland. Im Jahr 2000 trennte er sich von seiner Ehefrau. Zwischenzeitlich sind sie rechtskräftig geschieden.
Seit sich der Angeklagte in Deutschland aufhält, hat er allenfalls kurzfristige Gelegenheitsstellen inne gehabt. Zunächst betrieb er selbständig einen Fahrzeughandel und verkaufte Pkw's nach Russland. Nachdem sich dies nicht mehr lohnte, arbeitete er für ca. 7 Monate in einer Pizzeria, für die er den Einkauf erledigte und anschließend – jeweils unangemeldet – als Bauarbeiter. Vom 23. September 1999 bis 2. Juni 2000 befand er sich in Untersuchungshaft. Kurz nach seiner Entlassung wurde er von Unbekannten massiv zusammengeschlagen und befand sich einige Tage stationär im Krankenhaus. Er verzog alsbald nach Friedrichshafen, wo er ab 25. September 2000 eine Arbeitsstelle bei der Firma ZF angenommen hatte. Ihm wurde zum 1. Juli 2001 gekündigt. Er lebte in Friedrichshafen zuletzt mit seiner Freundin … zusammen.
Der Angeklagte nahm Betäubungsmittel, insbesondere Kokain.
… ist wie folgt vorbestraft, wobei es sich bei dem in den Vorstrafen genannten … um den Ehemann der Schwester seiner früheren Ehefrau … handelt:
Durch Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. April 1996 (730 Js 15858/92) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM Geldstrafe und einem Monat Fahrverbot.
- … befuhr am 9. Mai 1992 gegen 23:00 Uhr mit einem Pkw Lada den Thomas-Mann-Platz in Chemnitz obwohl er in Folge erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war. Die um 01:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab 1,25 Promille.
- In Höhe des Eingangs des Hotels „Am Schlachthof” am Thomas-Mann-Platz kam dem Angeklagten … mit einem Pkw Toyota entgegen. An einer Engstelle konnten die Fahrzeuge nicht aneinander vorbei fahren. Der Angeklagte fuhr mehrfach ruckartig an, um … zum rückwärts fahren zu bewegen. Während eines solchen Manövers berührte die Stoßstange des Pkw des Angeklagten die Stoßstande des Geschädigten. Dieser stieg aus, um den Angeklagten zur Rede zu stellen. Ohne Vorwarnung schlug der Angeklagte mit der Faust in das Gesicht von …. Dieser fiel zu Boden. Er erlitt eine 2 cm große Platzwunde auf der linken Oberlippe und oberflächliche Schürfwunden am linken Nasenrücken sowie eine Nasenbeinstückfraktur, die eine deutlich sichtbare Schwellung nach sich zog.
Am 16. Oktober 1996 ahndete das Amtsgericht Chemnitz (Cs 520 Js 30731/96) eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM; eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde bis 15. März 1997 festgesetzt:
Der Angeklagte fuhr am 1. September 1996 gegen 01:35 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen MW-RL 35 in Chemnitz auf der Klaustraße, obwohl er in Folge vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war, was er erkennen hätte können und müssen. Die Blutalkoholkonzentration um 02:00 Uhr betrug 1,10 Promille.
Am 4. Februar 1997 wurde … vom Amtsgericht Chemnitz (810 Js 22056/96) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und gemeinschaftlicher Nötigung zu 100 Tagessätzen zu je 20,00 DM Geldstrafe verurteilt. Im Strafbefehl sind folgende Sachverhalte dargestellt:
- Der Angeklagte griff am 19. Dezember 1994 zusammen mit … und … in de...