Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 145 IK 247/99)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag des Beteiligten, anzuordnen, daß die Tochter des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt, an das Amtsgericht – Rechtspfleger – zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beteiligten zum Treuhänder ernannt.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2000 hat der Beteiligte beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – beantragt, anzuordnen, daß die Tochter des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nach Maßgabe des § 850 c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt bleibt.

Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Antrag des Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Insolvenzgericht sei für den Erlaß des beantragten Beschlusses nicht zuständig. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seinem Rechtsmittel, dem die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Der Schuldner hat von der Kammer Gelegenheit zur Äußerung erhalten; eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde entsprechend §§ 11 RpflG, 793, 577, 567 ff. ZPO zulässig. Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich um eine Entscheidung, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens getroffen worden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz (also die InsO) die sofortige Beschwerde vorsieht. Zwar sieht die InsO gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners und darüber, ob und ggfls. welche Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, kein Rechtsmittel vor. Daraus folgt indessen entgegen der Ansicht des OLG Köln (ZInsO 2000, 499, 501), nicht, daß gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist, so daß nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 RpflG der Amtsrichter abschließend zu entscheiden hätte.

Auch das OLG Köln nimmt an, daß für die Entscheidung im Insolvenzverfahren darüber, welcher pfandfreie Betrag dem Schuldner zu belassen ist, die Grundsätze der §§ 850 c und 850 f ZPO entsprechend anzuwenden sind (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Diese Vorschriften sind somit die Grundlage für die Bestimmung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners und dafür, welche Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind.

Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in der InsO verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehörender Vorschriften getroffen werden, dafür außerhalb der InsO vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber der InsO für das neue Insolvenzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentscheidungen, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen wollen (vgl. BGH NJW 2000, 1869 m.w.N.). Zwar ist die zitierte Entscheidung des BGH zur Frage der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Anträge auf Prozeßkostenhilfe ergangen; ihre Grundsätze sind indessen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Daraus folgt, daß gegen einen Beschluß, mit dem über einen Antrag auf Bestimmung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners bzw. darüber, welche Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, entschieden worden ist, entsprechend § 793 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet ist. Hierfür spricht auch die Rechtssicherheit. Eine abschließende Entscheidung des Insolvenzrichters, wie sie das OLG Köln annimmt, würde in der Praxis zu einer Flut von Einzelentscheidungen führen und es ausschließen, daß sich eine einheitliche Rechtsprechung bilden könnte (so Grote, ZinsO 2000, 490, 491). Durch die Analogie zu den §§ 850 ff. ZPO, die den Weg für eine Anwendung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts im Insolvenzverfahren ermöglicht, eröffnet sich auch im Insolvenzverfahren der Instanzenzug, der für das Zwangsvollstreckungsverfahren maßgeblich ist (so Grote, a.a.O.).

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht – Rechtspfleger –.

Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist das Insolvenzgericht für die Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zuständig.

Zwar ergibt sich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht unmittelbar aus der InsO. Die Kammer hat indessen bereits in ihren Beschlüssen vom 07. April 2000 (6 T 210/00) und vom 11. Mai 2000 (6 T 3...

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