Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.575,00 zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 4 % seit dem 06.07.2001 bis zum 25.10.2010 sowie ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechtspositionen der Klägerin an dem xxx Fonds 140 und Abtretung aller Rechte aus Ziffer 6 des Veräußerungsvertrages mit der ### Vermietungsgesellschaft mbH.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechtspositionen der Klägerin an dem xxx Fonds 140 und der Abtretung aller Rechte aus Ziffer 6 des Veräußerungsvertrages mit der ### Vermietungsgesellschaft in Verzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Filmfonds Fonds Nr. 140 (im Folgenden: CFB 140) geltend.
Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Sie beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 06.07.2001 mit einem Betrag von 25.000 € nebst einem Agio von 5% an dem Medienfonds Xxx Fonds Nr. 140. Der Fonds wurde von der C mbH (im Folgenden: CFB) herausgegeben, die eine Tochtergesellschaft der J AG ist. An dieser wiederum hält die Beklagte 100% der Geschäftsanteile.
Die Klägerin zahlte 26.500 € an die CFB.
Zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft CFB bestand eine Vermittlungsvereinbarung, in deren § 2 Nr 1. eine Vermittlungsprovision von 5% des vermittelten Kommanditkapitals von 50 Mio. € für die Beklagte festgelegt wurde. Darüber hinaus sollte gem. § 2 Nr.2 eine zusätzliche Vermittlungsgebühr in Höhe von 100.000 DM anteilig, gemäß anfänglich festgelegter Quoten, an diejenigen Filialen der Beklagten ausgeschüttet werden, die 100% ihrer jeweiligen Quote erreichen. Bei mehr als 110% Erfüllung der Quote war eine weitere Vergütung von 1% des vermittelten Kommanditkapitals vorgesehen.
Neben dieser Vermittlungsvereinbarung bestand zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft auch ein Platzierungsgarantievertrag. Laut § 3 erhielt die Beklagte für die Übernahme der Garantie 3 % der Garantiesumme, also 1,5 Mio € ausgezahlt. Die Beklagte erhielt damit unstreitig eine Gesamtprovision von mindestens 8,83% bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital.
Die Klägerin kannte diese internen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Beitritts nicht. Vielmehr bezog die Klägerin ihre Information aus der Beitrittserklärung, aus der hervorgeht, dass das Agio in Höhe von 5% an die C für die Vermittlung der Beteiligung geht, sowie aus dem für den CFB 140 herausgegebenen Prospekt (bspw. S.27 u. 65 des Prospektes).
Die Beklagte vertrieb den Fonds über ihr Filialnetz. Demzufolge ging der Beteiligung an dem Fonds ein von der Kundenbetreuerin der Beklagten Frau I initiiertes Beratungsgespräch mit der Klägerin und ihrem Geschäftspartner, dem Zeugen E, voraus. In diesem Gespräch erläuterte die Kundenbetreuerin den Fonds der Klägerin und ihrem Geschäftspartner ausführlich. Sie wies die beiden auch darauf hin, dass das 5-prozentige Agio der Beklagten direkt zufließe. Über weitere Provisionsleistungen klärte sie die Klägerin und ihren Geschäftspartner nicht auf. Auf Grund dieses Gespräches und der darin abgegebenen Empfehlung beteiligte sich die Klägerin schließlich an dem Fonds.
Die Risikoaufklärung im Rahmen des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig erhielt die Klägerin jedoch das Beteiligungsprospekt des CFB 140. Die Parteien sind allerdings unterschiedlicher Ansicht darüber, ob die Darstellungen des Fondskonzeptes sowie der Chancen und Risiken einer Beteiligung im Prospekt zutreffend dargestellt sind.
Der Fonds entwickelte sich nicht planmäßig. Ausschüttungen an die Kommanditisten fanden nicht statt. Die Klägerin nahm daher das von der Beklagten vermittelte Angebot der ### GmbH an und verkaufte dieser für 22.07% des eingesetzten Kommanditkapitals, also 5.675 €, ihre Beteiligung. Zusätzlich erhielt sie eine Besserungsgarantie, die sie an künftigen Erlösen des Fonds beteiligt.
Die Klägerin behauptet,
dass die an die Beklagte geflossene Provision insgesamt 13 % des Kommanditkapitals betragen habe.
Sie hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt, wenn ihr damals schon bekannt gewesen wäre, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Provision erhalte. In diesem Fall hätte sie die von ihr investierte Summe anderweitig gewinnbringend zu einem üblichen Zinssatz angelegt.
Aus dem Besserungsschein sei eine Ausschüttung nicht zu erwarten.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 20.575,00 zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 4 % seit dem 06.07.2001 bis zur Rechtshängigkeit sowie ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller ihrer Rechtspositionen an dem CFB Fo...