Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 11 C 329/09, vom 15.09.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit November 2008 Insolvenzverwalter über das Vermögen der 2004 gegründeten XXX GmbH & Co. KG. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 04.09.2008 gestellt.
Die Beklagten sind Buchhalter und Steuerberater und waren für die Schuldnerin von Anfang an tätig. U.a. erstellten sie die Jahresabschlüsse 2007 und 30.06.2008. Die hierfür angefallenen Gebühren in Höhe der Klageforderung beglich die Schuldnerin am 18.02. (500,- €) und im Übrigen am 12.06.2008. Diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.485,78 € hat der Kläger insolvenzrechtlich angefochten und sind Gegenstand der vorliegenden Klage.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1.485,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu zahlen.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Erhebung von Beweisen stattgegeben.
Die zahlungsunfähige Schuldnerin habe vorsätzlich mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt, was die Beklagten gewusst hätten. Steuerberater seien nämlich als nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO anzusehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung begehren. Sie meinen, keine solche nahestehende Person gewesen zu sein. Zudem habe ein Insolvenzgrund erst im Spätsommer 2008 vorgelegen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.1. Der Anspruch des Klägers gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ergibt sich aus § 812 I 1 BGB in Verbindung mit §§ 129, 133 II, 138 II Nr. 2 InsO.
Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug, die sie sich zu eigen macht. Der näheren Erläuterung bedürfen nur die beiden folgenden Gesichtspunkte:
a) Bei den Beklagten handelt es sich um nahe stehende Personen im Sinne der oben angeführten Paragraphen. Insoweit ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IX ZR 278/96) davon auszugehen, dass jemand nicht alleine deswegen als nahestehende Person zu qualifizieren ist, weil er für die Insolvenzschuldnerin als Steuerberater tätig war. Die Kammer ist jedoch der in weiten Teilen der Literatur und zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen (vergleiche die Fundstellennachweise in der Berufungsbegründung, dort Seite 4-7 = Bl. 271-274 d.A.) Auffassung, dass dies anders zu beurteilen ist, wenn der Steuerberater, wie hier, zur Zeit der anfechtbaren Rechtshandlung neben der reinen Steuerberatung auch die Buchhaltung geführt und das Kontieren der Belege erledigt hat. Denn in diesem Falle hat der Steuerberater eine besondere Informationsmöglichkeiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners im Sinne des § 153 RegE (vergleiche hierzu Stodolkowitz in: Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, § 138 Rn. 2). Er ist dann mit dem eigenen Leiter der Buchhaltung des Insolvenzschuldners vergleichbar, der üblicherweise in das Unternehmen des Insolvenzschuldners eingegliedert ist. Entscheidend ist insoweit, ob die schuldrechtliche Beziehung zur Zeit der anfechtbaren Rechtshandlung bestand und nicht, ob, wie die Beklagten vortragen, sie im relevanten Zeitraum über Monate hinweg tatsächlich keine Belege zur Verfügung gestellt bekommen haben. Denn auch bei den übrigen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 InsO kommt es für das Eingreifen der Umkehr der Beweislast nach § 133 II 2 InsO nicht darauf an, ob zum Beispiel der Ehegatte des Schuldners, wenn die Ehe im letzten Jahr vor der anfechtbaren Handlung aufgelöst worden ist, tatsächlich die erforderlichen Kenntnisse hatte. Letzteres kann die nahestehende Person gegenüber dem Insolvenzverwalter einwenden, muss die zu Grunde liegenden Tatsachen dann aber beweisen.
b) Den Beklagten ist der danach ihnen obliegende Beweis nicht gelungen.Gemäß § 529 I ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche konkreten Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich wide...