Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann zur Vermeidung einer Liquiditätskrise eine Hausgeldausfallversicherung abschließen. Dazu bedarf es eines einfachen Beschlusses der Wohnungseigentümer. Der Verwalter kann den Wohnungseigentümern die Hausgeldausfallversicherung vorstellen, darf aber auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG von sich aus keine abschließen.

Ist eine Hausgeldausfallversicherung abgeschlossen, leistet der jeweilige Versicherer eine "Entschädigung" für den Ausfall von Hausgeldzahlungen (Vor- und/oder Nachschüsse) häufig dann, wenn trotz Klage, Urteil und eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs die geschuldete Hausgeldzahlung des Eigentümers nicht beigetrieben werden kann. Die Hausgeldausfallversicherung dient also nicht dazu, eine Zwangsvollstreckung abzuwenden, sondern der Versicherer macht in der Regel seine Einstandspflicht von einer erfolglosen Zwangsvollstreckung abhängig.

 

Antrag auf Vorschuss

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann zum Teil Vorschuss bis zur Höhe der Jahressumme des Einzelwirtschaftsplans des Eigentümers beantragen, sofern sie nachweist, dass das gerichtliche Verfahren rechtzeitig angestrengt wurde, länger als 6 Monate dauert und noch nicht rechtskräftig beendet ist.

Die Einzelheiten einer Hausgeldausfallversicherung sind mit dem jeweiligen Versicherer auszuhandeln. Die Versicherungssumme kann z. B. die Summe des im Wirtschaftsplan der versicherten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das jeweilige Wirtschaftsjahr beschlossenen Hausgeldes für das laufende Kalenderjahr sein, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist – maximal jedoch pro Monat die im Versicherungsschein genannte Höchstentschädigung unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenze pro Quadratmeter Wohn-/Nutzfläche (etwa Höchstentschädigung 4 EUR bis 5 EUR je Quadratmeter und Monat). Häufig wird der Ausfall von Hausgeld auch nur für höchstens 12/24 Monate ersetzt.

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