Die Wohnungseigentümer beschließen, einen Teil der Erhaltungsrücklage – deren Höhe beträgt 126.000 EUR – i. H. v. 15.000 EUR in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen. Dagegen geht Wohnungseigentümerin K vor. Sie meint, die Bildung einer Liquiditätsrücklage sei weder dem Grunde noch der Höhe nach notwendig. Es widerspreche grundsätzlich der Zweckbestimmung einer Erhaltungsrücklage, hiervon Beträge für andere Maßnahmen als Erhaltungsmaßnahmen zu verwenden. Die Bildung einer Liquiditätsrücklage widerspreche außerdem den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Liquiditätsbedarf der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne anderweitig gesichert werden. Da das Wirtschaftsjahr mit einem Überschuss i. H. v. 10.328,52 EUR geendet habe, hätte es beispielsweise den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, diesen Überschuss in eine Liquiditätsrücklage einzustellen.

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