Die Anfechtungsklage bleibt erfolglos! Die Bildung einer Liquiditätsrücklage aus Mitteln der Erhaltungsrücklage entspreche im Fall ordnungsmäßiger Verwaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 WEG. Eine Liquiditätsrücklage sei ein Mittel, kurzfristige Liquiditätsengpässe auszugleichen. Es gehe um die Problematik, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer womöglich fällige Forderungen zu befriedigen habe, für deren Begleichung keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stünden, obwohl deren Eingang eingeplant oder prognostiziert gewesen sei. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, dass Engpässe gerade im ersten Quartal eines Jahres bei teilweise nicht eingehenden fälligen Hausgeldern und ansonsten noch nicht ausreichend vorhandenen Vorschüssen bei gerade auch im ersten Quartal eines Jahres eintretenden Fälligkeiten der Jahresprämien von Versicherungen entstehen könnten. Hinzu kämen die allen Beteiligten bekannten und weiter zu erwartenden Erhöhungen bei Energiekosten, die unvermittelt gerade im ersten Quartal eines Jahres auftreten könnten. Die Bildung einer Liquiditätsrücklage sei für diese Fälle ein probates Mittel, damit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate.

Wohnungseigentümer seien im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auch dazu berechtigt, Teile der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden oder auch an sich auszukehren. Die Angemessenheit sei nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen. Hierbei könnten Zustand und Alter der Wohnungseigentumsanlage, die Reparaturanfälligkeit sowie auch anstehende Reparaturen als Basis einer Prognose dienen. Ob es ausreiche, dass nach Umwidmung in der Erhaltungsrücklage nur eine "eiserne Reserve" verbleibe, oder ob eine angemessene Höhe, die über eine "eiserne Reserve" deutlich hinausgehe, erhalten bleiben müsse, könne dahingestellt bleiben. Denn auch nach Abzug der Liquiditätsrücklage sei die verbliebene Höhe der Erhaltungsrücklage als angemessen anzusehen.

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