Problemüberblick

Im Fall geht es um die Bildung einer Liquiditätsrücklage. Zum einen wird gefragt, ob ihre Bildung einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Und zum anderen wird gefragt, ob es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, für die Bildung der Liquiditätsrücklage Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen.

Bildung einer Liquiditätsrücklage

Die Wohnungseigentümer sind befugt, durch Beschluss weitere Rücklagen vorzusehen. Diese Rücklagen unterscheiden sich von der Erhaltungsrücklage. Bei dieser besteht für das "Ob" kein Ermessen, nur für das "Wie". Bei allen anderen Rücklagen haben die Wohnungseigentümer ein Ermessen, ob sie diese bilden und wie sie diese ausgestalten wollen. Eine dieser Rücklagen ist die Liquiditätsrücklage. Ihre Bildung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist ein Mittel, kurzfristigen Liquiditätsengpässen zu begegnen.

Mittel für die Liquiditätsrücklage: Umwidmung der Erhaltungsrücklage

Die Wohnungseigentümer können die Liquiditätsrücklage "ansparen". Dann ist eine entsprechende Position im Gesamtwirtschaftsplan vorzusehen. Ein anderer Weg – der gegebenenfalls kumulativ zu gehen ist – besteht darin, vorhandene Mittel in Mittel der Liquiditätsrücklage zu überführen. Dazu können die Wohnungseigentümer, wie im Fall, auch in die Mittel der Erhaltungsrücklage eingreifen. Dieser Eingriff ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn auch nach dem Eingriff ausreichend Mittel verbleiben. Im Fall hat das AG diesen Umstand festgestellt.

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