Im Fall der Doppelvermietung sind beide Mietverträge wirksam.[1] Jeder Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Überlassung der Mietsache.[2] Dem Vermieter steht es frei, welchen Vertrag er erfüllt; auf die zeitliche Abfolge der jeweiligen Vertragsabschlüsse kommt es nicht an.[3] Das Prinzip der Priorität gilt nicht.[4] Es spielt keine Rolle, ob der Erfüllungsanspruch eines Mieters bereits tituliert ist. Beide Mieter können den Erfüllungsanspruch klageweise geltend machen. Ein Fall des § 275 BGB liegt nicht vor, weil der Vermieter zur Erfüllung in der Lage ist.

Streitig ist, ob der Anspruch auf Besitzüberlassung im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden kann, etwa im Wege eines Anspruchs gegen den Vermieter auf Unterlassung eines weiteren Vertragsschlusses[5] oder eines Anspruchs gegen den Vermieter, es zu unterlassen, dem jeweils anderen den Besitz einzuräumen[6] oder ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung deshalb ausgeschlossen ist, weil das Gericht nicht in die Entscheidung des Vermieters eingreifen darf.[7] Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend, weil die einstweilige Verfügung ihre Sicherungsfunktion bei konkurrierenden Überlassungsansprüchen nicht erfüllen kann.[8]

[4] Kluth/Grün, NZM 2002, S. 473 f..
[5] So OLG Düsseldorf, Urteil v. 4.10.1990, 10 U 93/90, NJW-RR 1991 S. 137; Wichert, ZMR 1997, S. 16; Derleder/Pellegrino, NZM 1998, S. 550, 556.
[6] Kluth/Grün, NZM 2002, S. 473, 476.
[7] so OLG Frankfurt, Urteil v. 28.8.1996, 17 W 22/96, ZMR 1997 S. 22; KG Berlin, Urteil v. 19.11.1998, 8 U 6420/98, MDR 1999 S. 927; OLG Schleswig, Urteil v. 12.7.2000, 4 U 76/00, MDR 2000 S. 1428; Schmid-Harting, Miete und Mietprozess, 2001, Kap. 8 Rn. 114; Kap. 24 Rn. 148; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl. 1999, Vorbem. zu § 935 Rn. 40; Ulrici, ZMR 2002, S. 881.
[8] Ulrici, a. a. O.

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