Zahlt der Mieter nur einen Teil der vereinbarten Miete und macht der Vermieter den Anspruch auf die restliche Miete geltend, so muss der Mieter darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Im Einzelnen muss sich aus dem Vortrag des Mieters ergeben, dass die Mietsache nicht oder nicht mehr dem vertragsgemäßen Zustand entspricht und dass hierdurch die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. Zur Höhe der Minderungsquote muss der Mieter nichts ausführen.

Wendet der Vermieter ein, dass durch den Mangel die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich beeinträchtigt ist, so muss der Vermieter die tatsächlichen Voraussetzungen des in § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmetatbestands darlegen und beweisen.[1] Dies ist insbesondere dann von praktischer Bedeutung, wenn der zur Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand streitig ist. Hier muss der Vermieter beweisen, dass der Mangel ohne wesentlichen Aufwand zu beseitigen ist.

Hat der Mieter den Mangel angezeigt und die Miete unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt, so muss der Mieter im Rückforderungsprozess die Voraussetzungen des § 812 BGB darlegen und beweisen. Eine (teilweise) rechtsgrundlose Zahlung setzt voraus, dass die Miete wegen eines Mangels gemindert war. Die Zahlung unter Vorbehalt führt also zu einer Umkehr der Beweislast.

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