Nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine nach dem Gesetz vorgeschriebene Pflichtversicherung besteht. Diese Versicherungsbestätigung darf nach § 15a Abs. 1 MaBV zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als 3 Monate sein.

 
Praxis-Beispiel

Maßgeblicher 3-Monats-Zeitraum

Beantragt ein Verwalter zum 1.12.2022 die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, darf die Versicherungsbestätigung nicht vor dem 1.9.2022 datieren.

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