Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 MaBV ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
  2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
  3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
 

Widerruf droht

Zwar nicht ausdrücklich geregelt, droht aber der Widerruf der Gewerbeerlaubnis, wenn im Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrags oder nicht (mehr) ausreichender Deckung nicht unverzüglich für anderweitigen, den Anforderungen des § 15 MaBV genügenden Versicherungsschutz gesorgt wird.

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