1.4.1 Grundsatz der Freiwilligkeit

Dazu gehört zweierlei: Erstens die Entscheidung, diese andere Form der Konfliktlösung zu versuchen. Zweitens die Möglichkeit, die Mediation jederzeit beenden zu können, wenn man zum Ergebnis kommt, dass das Verfahren keinen Sinn mehr macht.

1.4.2 Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit

Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Jedermann hat also Zutritt und kann den Prozess verfolgen. In der Mediation ist das anders. Es soll eine geschützte, die Vertraulichkeit wahrende Atmosphäre entstehen, in der sich nicht nur der Mediator, sondern auch die Beteiligten zu Vertraulichkeit verpflichten bzw. gemeinsam im Mediationsvertrag bestimmen, inwieweit Dritte einbezogen werden dürfen.

1.4.3 Grundsatz der Neutralität des Mediators

Dieser Grundsatz gilt immer: Sowohl vor, während und nach der Mediation. Ein Anwalt darf z. B. wegen des Konflikts keine Seite schon rechtlich beraten haben oder später vor Gericht vertreten oder dort als Zeuge auftreten. Darauf müssen sich die Parteien unbedingt verlassen können und der Mediator verpflichtet sich dazu in der Regel schriftlich.

Der Mediator soll vielmehr den Konflikt verstehen, die unterschiedlichen Positionen ernst nehmen und dann helfen, daraus konstruktive Schritte zur Problemlösung zu finden.

1.4.4 Eigenverantwortlichkeit der Parteien

Die Mediation lässt Verantwortungs- und Entscheidungsbefugnis bei den Parteien. Sie bietet damit Raum für individuelle, kreative Lösungen, die auf eine langfristige Befriedung des Konflikts angelegt sind.

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