(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. 2Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle des Namens der Eichbehörde der der staatlich anerkannten Prüfstelle einzusetzen ist.

 

(3) 1Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 aufbringen. 2Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden. 3Wird ein Messgerät für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 anzuwenden.

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