Ordnungsnummer |
Messgeräteart |
Eichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben |
1. |
Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung |
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1.1 |
verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber |
nicht befristet |
1.2 |
Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen |
nicht befristet |
1.3 |
Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) |
1 |
2. |
Messgeräte zur Bestimmung der Masse |
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2.1 |
Gewichtstücke |
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2.1.1 |
Gewichtstücke [Bis 07.05.2019: mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören] |
4 |
2.2 |
Nichtselbsttätige Waagen |
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2.2.1 |
nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen |
3 |
2.2.2 |
nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen [Bis 07.05.2019: , soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören] |
4 |
2.2.3 |
nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm |
4 |
2.2.4 |
Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5 |
4 |
2.2.5 |
Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind |
nicht befristet |
2.2.6 |
Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts |
4 |
2.2.7 |
Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird |
4 |
[Bis 07.05.2019: 2.2.8] |
[Bis 07.05.2019: nichtselbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden] |
[Bis 07.05.2019: 1] |
2.2.8 [Bis 07.05.2019: 2.2.9] |
Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben |
4 |
2.3 |
Selbsttätige Waagen |
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2.3.1 |
selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen |
1 |
2.3.2 |
selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden |
1 |
2.3.3 |
selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr |
3 |
[Bis 07.05.2019: 2.3.4] |
[Bis 07.05.2019: selbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden] |
[Bis 07.05.2019: 1] |
3. |
Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur |
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3.1 |
Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 |
15 |
3.2 |
Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten |
nicht befristet |
3.3 |
Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden |
6 |
4. |
Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |
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4.1 |
Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6 |
1 |
5. |
Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |
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5.1 |
Hohlmaße für flüssige Messgüter |
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5.1.1 |
Flüssigkeitsmaße |
nicht befristet |
5.1.2 |
Ausschankmaße |
nicht befristet |
5.1.3 |
Transport-Messbehälter |
9 |
5.1.4 |
Holzfässer und Kunststofffässer |
5 |
5.1.5 |
Metallfässer |
8 |
5.1.6 |
Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten |
nicht befristet |
5.2 |
Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter |
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5.2.1 |
Messbehälter |
nicht befristet |
5.3 |
Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand |
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5.3.1 |
Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3 |
3 |
5.3.2 |
Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind |
nicht befristet |
5.3.3 |
Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind |
nicht befristet |
5.3.4 |
Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören |
12 |
5.3.5 |
Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht |
nicht befristet |
5.3.6 |
Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist |
nicht befristet |
5.3.7 |
Volumenmessgeräte für Laborzwecke |
nicht befristet |
5.4 |
Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser |
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5.4.1 |
Messgeräte für verflüssigte Gase |
1 |
5.4.2 |
Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die dire... |