Das Messdienstleistungsunternehmen K wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Gebührenschuldnerin für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von Kaltwassermessgeräten, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. K hatte mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Z im Jahr 2009 einen Dienstvertrag geschlossen. K ist danach verpflichtet, den Verbrauch des kalten Wassers jährlich zu erfassen und mitzuteilen, wie der Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umzulegen ist. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der K ist die Z "nach den gesetzlichen Bestimmungen" für die "vollständige Ausrüstung der Liegenschaft mit geeigneten Erfassungsgeräten und eine verbrauchsabhängige Abrechnung" verantwortlich. Das Eichamt B stellt im Rahmen einer Verwendungsüberwachung fest, dass die Eichfrist der Kaltwassermessgeräte teilweise seit mehr als 10 Jahren abgelaufen ist. Das Eichamt bestimmt, dass K die Kosten der Verwendungsüberwachung zu tragen hat. Gegen diesen Bescheid geht K vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge