In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war die Frage zu klären, ob es für das "Zurückerhalten" ausreicht, wenn der Mieter die Schlüssel bereits vor Ablauf der Mietzeit in den Briefkasten des Vermieters einwirft und diesen hiervon in Kenntnis gesetzt hat. Das OLG Hamm bejahte diese Frage und wies darauf hin, dass dem Rückerhalt nicht entgegensteht, dass der Vermieter zur Rückgabe nicht bereit gewesen ist. Dies schließt nämlich die Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft des Vermieters infolge der vollständigen Besitzaufgabe des Mieters nicht aus, sodass mit dem Einwurf der Schlüssel sowie der Kenntnis des Vermieters hiervon die 6-monatige Frist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beginnt.

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