Anders ist die Rechtslage nach einem Urteil des LG Koblenz, wenn der Mieter beim Umzug Schäden an der Edelstahlverkleidung eines noch relativ neuen Aufzugs verursacht hat. In diesem Fall scheidet ein Abzug "neu für alt" aus, da mit der Erneuerung der beschädigten Wandverkleidung weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einhergeht. Ein Aufzug muss im Hinblick auf die Betriebssicherheit regelmäßig überprüft und ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen. Die Erneuerung von Teilen führt daher nicht zu einem Vorteil für die Eigentümer. Dementsprechend verurteilte das Gericht den Mieter zur Zahlung der vollen Reparaturkosten in Höhe von 13.550 EUR abzüglich der von seiner Haftpflichtversicherung außergerichtlich bezahlten 5.000 EUR.

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