Wohnungseigentümer A geht gegen Teileigentümer B auf Unterlassung vor. Es geht um eine Video- und Tonüberwachung vor dem Eingang zu einem Teileigentum, die der Mieter (im Fall: der Verwalter) installiert hat. Fraglich ist, ob nicht nur der Mieter, sondern auch B auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

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