Ein vergleichbarer Schutz besteht bei Insolvenz des Vermieters. Nach § 111 InsO hat ein Sonderkundigungsrecht derjenige, der vermietete Räume oder ein Grundstuck vom Insolvenzverwalter erwirbt. Dieses Kundigungsrecht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Der Vermieter kann sich allerdings verpflichten, zugunsten des Mieters eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Das Kundigungsrecht als solches wird durch die Dienstbarkeit nicht beruhrt. Der Erwerber ist auch nicht rechtlos, weil ihm anstelle der Miete ein Ausubungsentgelt zusteht.

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