Nach einem Urteil des LG Berlin begründet daher allein eine Mehrheit von Mietern keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter, einem Austritt eines Mitmieters oder seines Austausches durch einen Dritten zuzustimmen. Kann keine Einigung mit dem Vermieter hergestellt werden, muss i. d. R. das Mietverhältnis insgesamt beendet und ggf. auf neuer Basis begründet werden.

Eine Ausnahme, d. h. ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Zusammensetzung der Mieterschaft und damit auf ein Wechselrecht der Mieter besteht nur dann, wenn dies eine Grundlage des Vertrages bildet, z. B. bei einer Wohngemeinschaft als eine nicht auf Dauer angelegte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.

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