Der Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordentlichen und außerordentlichen befristeten Kündigung wird Bestandteil jeder vernünftigen Modernisierungsvereinbarung sein. Eine Modernisierungsmaßnahme ist für den Mieter nur dann sinnvoll, wenn sichergestellt ist, dass er die von ihm geschaffenen Einrichtungen über einen bestimmten Zeitraum hinweg nutzen kann. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Kündigungsausschluss nur dann zum Zuge kommt, wenn der Mieter die Modernisierungsmaßnahme tatsächlich durchführt. Fehlt eine Vereinbarung über den Kündigungsausschluss, so ist der Vermieter trotz der vom Mieter getätigten Investitionen zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Hier kommt aber die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a BGB in Betracht.

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