3.1 Modernisierungsankündigung

Nach Ansicht des OLG München[1] gilt die Regelung des § 554 Abs. 2 BGB auch für die Mietermodernisierung. Nach dieser Meinung ist der Vermieter verpflichtet, den Mietern auch solche Modernisierungsarbeiten mitzuteilen, die ein anderer Mieter in seinen Räumen auf seine Kosten durchführen lässt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um Arbeiten handelt, die nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden dürfen und dass sich die Arbeiten störend auf den Mietgebrauch auswirken. Unterbleibt die Mitteilung, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass die Arbeiten eingestellt werden; dieser Anspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

[1] WuM 1991 S. 481.

3.2 Gewährleistung

Werden die übrigen Mieter durch die Modernisierungsarbeiten gestört, so können sie die Miete mindern. Es ist deshalb ratsam, diese Rechtsfolge beim Abschluss der Modernisierungsvereinbarung mitzubedenken. Denkbar ist beispielsweise eine Regelung, wonach der modernisierungswillige Mieter den Vermieter von Gewährleistungsansprüchen anderer Mieter freistellt.

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