Will der Vermieter eine Miete nach § 556f Satz 2 BGB vereinbaren, so ist er nach § 556g Abs. 1a Nr. 3 BGB verpflichtet, dem Mieter unaufgefordert in Textform mitzuteilen, dass es sich um die 1. Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt. Nach der Gesetzesbegründung[1] ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter über den Umfang der Modernisierung zu informieren. Es ist Sache des Mieters, über den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB festzustellen, ob die Modernisierung den nach § 556f Satz 2 BGB erforderlichen Umfang erreicht. Gegebenenfalls soll der Vermieter im Rahmen des § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet sein, dem Mieter etwaige Nachweise über den Umfang der Modernisierung vorzulegen.[2] Wird die nach § 556g Abs. 1a Nr. 3 BGB vorgesehene Auskunft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Textform erteilt, gelten die oben unter Abschn. 4.5.4 dargestellten Rechtsfolgen.

[1] BT-Drucks 19/4672 S. 26.
[2] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 19/4672 S. 26.

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