Eine im Zuge der Gestattung von baulichen Veränderungen nach § 554 BGB vereinbarte zusätzliche Sicherheit muss ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend angemessen sein. Maßgeblich sind deshalb die bei Vertragsende zu erwartenden Rückbaukosten. Die Art der Sicherheit lässt das Gesetz offen. Im Rahmen des Üblichen und Angemessenen dürfte in aller Regel eine Barkaution infrage kommen. Aus der Verweisung auf § 551 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass auch die Barkaution vom Vermögen des Vermieters getrennt und verzinslich anzulegen ist. Da § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht auf § 551 Abs. 1 und 2 BGB verweist, ist die zusätzliche Mietsicherheit nicht auf 3 Monatsmieten begrenzt. Der Mieter ist auch nicht zu Teilzahlungen berechtigt.

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