Mit Altlasten i. S. v. § 2 Abs. 5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind u. a. Grundstücke belastet, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind mit der weiteren Folge, dass von der Bodenbeschaffenheit schädliche Folgen für die Umwelt ausgehen. Wird ein solches Grundstück vermietet, liegt ein Sachmangel vor, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Gesundheitsgefährdung der Grundstücksnutzer zu befürchten ist. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Gefahr tatsächlich besteht. Vielmehr genügt es, dass sie aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht ausgeschlossen werden kann.[1]

 
Wichtig

Bloße Vermutung oder Angst über Gesundheitsgefährdung reicht nicht

Es müssen allerdings konkrete Verdachtsmomente vorliegen; eine bloße Vermutung oder allgemeine, nicht näher begründete Ängste genügen nicht.

[1] Horst, MDR 2011, S. 1023.

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