Das Fogging-Problem ist seit 1995 bekannt. Hierbei wird das optische Erscheinungsbild der Räume nachteilig verändert: Schwarze schmierige Beläge setzen sich an Wänden und an der Decke ab. Eine Gesundheitsgefahr besteht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht.[1] Die Ursachen des Foggings sind noch nicht erforscht. Es wird vermutet, dass das Fogging mit der Verwendung bestimmter moderner Materialien im Zusammenhang steht.

 
Hinweis

SVOC-Verbindungen und weitere Faktoren

Zahlreiche Materialien (PVC-Bodenbeläge, Vinyltapeten, Kunststoff-Dekorplatten, Holzimitat-Paneele, Laminatfußböden, Kunststoffe in Bad- und Küchenmöbel) enthalten schwerflüchtige organische Verbindungen (Semivolatile Organic Compounds – SVOC), die sich an vorhandene Schwebstaubpartikel anlagern und beim Hinzutreten weiterer Faktoren als schmieriger Belag in der Wohnung absetzen. Solche Faktoren können sein: Wärmebrücken, unzureichendes Lüften, Einrichtungsmaterialien, die Weichmacher abgeben, etc.

Eine eindeutige Zuordnung für das Entstehen der Beläge ist i. d. R. nicht möglich.[2]

Fogging als Mangel

Tritt in einer Wohnung Fogging auf, so ist dies als Mangel zu bewerten. Der Mieter kann nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft die Beweislast den Mieter. Der Mieter muss die Pflichtverletzung des Vermieters und dessen Verschulden am Mangel beweisen. Etwas anderes gilt, wenn die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Bleibt ungeklärt, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache gesetzt worden ist, so verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz.[3]

Anders ist es, wenn der Mieter die Miete mindert oder den Vermieter auf Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt. In beiden Fällen kommt es auf ein Verschulden des Vermieters nicht an. Deshalb muss der Mieter lediglich beweisen, dass ein Mangel vorliegt.

 
Achtung

Unklarheit trägt Vermieter

Bleibt die Ursache unklar, so geht dies zulasten des Vermieters.[4] Es gelten dieselben Grundsätze wie bei den Feuchtigkeitsschäden.

[1] Szewierski/Moriske, in ZMR 2003, S. 550, 552.
[2] Szewierski/Moriske, in ZMR 2003, S. 550.
[3] BGH, NZM 2006 S. 258.

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