39.1 Gewerbemiete

Der Mieter gewerblicher Räume ist zur Minderung berechtigt, wenn die von ihm gemieteten Parkplätze ständig unbefugt von den Angestellten oder Kunden eines anderen Mieters belegt werden. Den durch die Minderung bedingten Mietausfall kann der Vermieter von dem Fehlbeleger als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze[1]:

  1. Die ständige Nutzung vermieteter Parkplätze durch Fehlbeleger stellt einen Sachmangel dar, wenn der Mieter auf die Parkplätze angewiesen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn das Geschäft des Mieters regelmäßig von motorisierten Kunden aufgesucht wird.
  2. Für den Mangel muss der Vermieter jedenfalls dann einstehen, wenn die Fehlbelegung durch einen anderen Mieter oder dessen Untermieter verursacht wird.
  3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, mit dem Mieter wegen der Höhe der Minderungsquote zu prozessieren. Bei der gegenwärtigen Marktlage darf sich ein Vermieter so verhalten, dass der Mieter nicht verärgert wird.
  4. Der Vermieter ist allerdings gehalten, die Berechtigung der Minderung zu überprüfen. Eine übermäßige Minderung muss er abwehren.
  5. Die Höhe der Minderung kann festgelegt werden, indem der Mietwert der fehlbelegten Fläche zu dem Gesamtmietwert in Beziehung gesetzt wird.
  6. Den durch die berechtigte Minderung entstandenen Mietausfall kann der Vermieter von dem Fehlbeleger als Schadensersatz ersetzt verlangen.

39.2 Wohnraummiete

Bei der Wohnraummiete ist zu unterscheiden:

  1. Hat der Vermieter dem Mieter lediglich gestattet, dass dieser sein Fahrzeug auf dem Grundstück abstellen kann, erwirbt der Mieter hierdurch keinen Rechtsanspruch auf den Abstellplatz.
  2. Ist ein bestimmter Abstellplatz mitvermietet, so gelten die für die Gewerbemiete dargestellten Grundsätze. Gleiches gilt, wenn dem Mieter das Recht eingeräumt ist, sein Fahrzeug auf einem beliebigen Platz einer zum Hausgrundstück gehörenden Fläche abzustellen.
  3. Das AG Köln hat eine 10 %-ige Mietminderung als gerechtfertigt erachtet, wenn der vertraglich vorgesehene PKW-Stellplatz nicht zur Verfügung gestellt wird.[1]
 
Wichtig

Gleiches Recht bei Fahrradabstellplätzen

Diese Rechtslage gilt auch für Fahrradabstellplätze.[2]

Einstellplatz in einer Sammelgarage

Ist ein Einstellplatz in einer Sammelgarage (Tiefgarage) vermietet, so ist der Mieter nur berechtigt, dort sein Kraftfahrzeug abzustellen. Andere Gegenstände (z. B. Reifen, Autopflegemittel, Autoersatzteile, Kraft- und Schmierstoffe, Getränkekisten) dürfen dort nicht gelagert werden.[3] Ist im Fall der Zuwiderhandlung eine erhöhte Brandgefahr zu befürchten (z. B. bei Lagerung brennbarer Gegenstände), steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen muss er geltend machen, anderenfalls sind die übrigen Mieter der Einstellplätze zur Minderung berechtigt.

[1] AG Köln, WuM 1990 S. 146.
[2] AG Menden, WuM 2007 S. 190 betr. Minderung von 2,5 % für Entzug eines Abstellplatzes in einem Fahrradkeller.
[3] AG Stuttgart, Urteil v. 1.4.2016, 37 C 5953/15, WuM 2016 S. 346.

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