§ 13 Abs. 1 WEG

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

Nach § 13 Abs. 1 WEG darf jeder Wohnungseigentümer die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile u. a. vermieten. Ob und ggf. in welcher Weise Sondereigentum vermietet wird, hat allein der Eigentümer des Sondereigentums zu bestimmen, wenn die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart oder in zulässiger Weise beschlossen haben.

Vertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen den Vertragsparteien (Wohnungseigentümer als vermietender Sondereigentümer und Mieter). Gegen die anderen Wohnungseigentümer, den Verwalter, die Verwaltungsbeiräte, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einen Sondereigentumsverwalter, einen Hausmeister/Hauswart, Dienstleister oder Werkunternehmer usw. hat der Mieter keine vertraglichen Ansprüche. Allerdings ist der Wohnungseigentümer als vermietender Sondereigentümer wegen der Bindungen, denen er selbst als Wohnungseigentümer unterliegt, bei der Formulierung der Vertragsregelungen nicht frei. Er muss vor allem die Rechte und Pflichten beachten, die für ihn selbst nach

gelten.

Verhältnis GdWE, Vermieter und Mieter

 

Eingriffe sind unwirksam

Ein Beschluss, der in die Verwaltung eines Sondereigentums eingreift, ist wegen Fehlens einer Beschlusskompetenz nichtig. Beispielsweise ist ein Beschluss nichtig, wonach der Verwalter für die ihre Wohnung vermietenden Wohnungseigentümer als Sondereigentümer die Miete einzuziehen und diese der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen hat.[1] Ebenso wäre ein Beschluss nichtig, der einen Wohnungseigentümer zwingen wollte, sein Sondereigentum gegen Gefahren zu versichern.[2]

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