Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flächen und/oder Räume zu vermieten. In Betracht kommen z. B. ganze Wohnungen ("Hausmeisterwohnung"), Kellerräume, Bodenräume, Garagen, Parkflächen, Parkplätze[1], die Fassade oder Freiflächen.

Über die Frage, ob gemeinschaftliches Eigentum vermietet wird, kann nach h. M. aber auch beschlossen werden.[2] Der Beschluss schaffe die Voraussetzung dafür, dass gemeinschaftliches Eigentum vermietet werden kann und entziehe den Wohnungseigentümern nicht das Recht zur Mitnutzung. Der Beschluss über die Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums regele die Art und Weise seiner Ausübung, indem er an die Stelle der Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen-)Gebrauchs die Nutzungsentgelte treten lasse.[3]

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