Will oder muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vermieter eine Erklärung abgeben, geschieht dieses grundsätzlich durch den Verwalter (§§ 9b Abs. 1 Satz 1, 27 WEG), z. B. bei der Erklärung einer Mieterhöhung oder einer Ankündigung im Rahmen einer Modernisierung.

Sind im Laufe des Mietverhältnisses Erklärungen entgegenzunehmen, z. B. eine Kündigung, nimmt diese nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich der Verwalter als Zustellungsvertreter entgegen. Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch bei der Kündigung (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG).

 

Kündigung wegen "Betriebsbedarfs"

Noch nicht entschieden ist, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Wohnraummiete eine Art "Betriebsbedarf" als Unterfall des Eigenbedarfs i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen kann, wenn die Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum (wieder) für den gemeinsamen Gebrauch benötigen oder jedenfalls ein oder mehrere Wohnungseigentümer einen berechtigten Bedarf an den vermieteten Flächen anmelden.

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