Einen Mietvertrag über Sondereigentum kann nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kündigen. Diese wird nach § 9b Abs. 1 WEG vertreten. Ob eine außerordentliche Kündigung eine untergeordnete Maßnahme i. S. v. § 27 Abs. 1 WEG ist, ist unklar. Bejaht man die Frage, dürfte die Verwaltung beispielsweise im Wege der Klage namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Mieter vorgehen, ohne die Wohnungseigentümer einzuschalten. Ferner ist unklar, ob die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG etwas anderes beschließen könnten.

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