4.1 Normengeschichte
Die "Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen" ist mit Wirkung zum 1.1.2004 von der Bundesregierung erlassen.
Teil dieser Verordnung ist
Regelungen zur Wohnflächenberechnung und zu Betriebskosten waren bis zu diesem Zeitpunkt in der Zweiten Berechnungsverordnung enthalten.
Die "Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen" hatte das Ziel, dies zu ändern, da die Zweite Berechnungsverordnung nur noch für Altfälle gilt. Außerdem sollten die Regelungsinhalte vereinfacht und an heutige Verhältnisse angepasst werden.
4.2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)
4.2.1 Bedeutung
Nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Diese "Lasten" sind die Neben- bzw. Betriebskosten. Die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietvertrags können nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Sehen sie davon ab, muss der Vermieter sie tragen.
Eine Ausnahme gilt allerdings für die Kosten der Wärme und des Warmwassers. Diese Kosten muss stets der Mieter tragen. Die Mietvertragsparteien können nichts anderes vereinbaren.
Welche Kosten des Vermieters von Wohnraum "Betriebskosten" sind, bestimmt § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB. Betriebskosten sind danach "die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen".
Für die "Aufstellung" der Betriebskosten gilt nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB die BetrKV. Dies meint, was sich jedenfalls mittelbar aus § 556 Abs. 4 BGB erschließt, dass die Mietvertragsparteien nur vereinbaren können, dass der Mieter solche Kosten trägt, die von § 2 BetrKV erfasst werden. Die BetrKV bestimmt mithin für die Wohnraummiete abschließend, welche Kosten der Vermieter auf den Mieter umlegen kann.
In der Gewerberaummiete ist § 556 BGB unmittelbar nicht anwendbar. Die h. M befürwortet allerdings eine entsprechende Anwendung.
Wohnungseigentumsrecht
Im Wohnungseigentumsrecht hat § 556 BGB nur für die Wohnungseigentümer eine Bedeutung, die ihr Sondereigentum vermieten. In diesem Verhältnis gelten §§ 535, 556 BGB unmittelbar. Etwas anderes gilt im Verhältnis der GdWE zu den Wohnungseigentümern. Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG müssen die Wohnungseigentümer ausnahmslos alle Kosten der GdWE tragen. Kosten, die nicht auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden könnten, gibt es nicht. Sämtliche Kosten der Wohnungseigentümer sind stets auf die Wohnungseigentümer zu verteilen und von diesen zu tragen. Die Regelungen der Betriebskostenverordnung, die abschichten, wer welche Kosten zu tragen hat, spielen also keine Rolle.
4.2.2 Zweck und Aufbau der Betriebskostenverordnung
Die Vorschriften der Betriebskostenverordnung dienen der Transparenz und Abrechnungsgerechtigkeit sowie als Anreiz für einen sparsamen Umgang mit Ressourcen durch den Mieter. Die Betriebskostenverordnung hat 2 Paragrafen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrKV definieren, was Betriebskosten in ihrem Sinne überhaupt sind.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV stellt klar, dass Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten mit dem Betrag angesetzt werden dürfen, der für eine gleichwertige Netto-Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden kann.
- § 2 BetrKV hat 2 Sätze. Satz 1 nennt insgesamt 17 Betriebskostenarten (u. a. auch: Umlagepositionen, Kostenart oder Positionen) und erläutert diese. Satz 2 ordnet für Anlagen, die ab dem 1.12.2021 errichtet worden sind, an, dass Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a) und b) nicht anzuwenden seien.
4.2.3 Betriebskostenarten
Die 17 Betriebskostenarten des § 2 Satz 1 BetrKV
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und ...