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Mietrecht (ZertVerwV) / 4 Betriebskosten-/Wohnflächenverordnung

Dr. Oliver Elzer
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4.1 Normengeschichte

Die "Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen" ist mit Wirkung zum 1.1.2004 von der Bundesregierung erlassen.[1]

Teil dieser Verordnung ist

  • in Art. 1 die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) mit 5 Paragrafen und
  • in Art. 2 die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) mit 2 Paragrafen.

Regelungen zur Wohnflächenberechnung und zu Betriebskosten waren bis zu diesem Zeitpunkt in der Zweiten Berechnungsverordnung enthalten.

Die "Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen" hatte das Ziel, dies zu ändern, da die Zweite Berechnungsverordnung nur noch für Altfälle gilt. Außerdem sollten die Regelungsinhalte vereinfacht und an heutige Verhältnisse angepasst werden.[2]

[1] BGBl. I S. 2346.
[2] Zu den Einzelheiten siehe BR-Drs. 568/03. Siehe auch Grundmann, NJW 2003, 3745 ff., die damals Leiterin des Referats Mietrecht im Bundesministerium der Justiz war.

4.2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)

4.2.1 Bedeutung

Nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Diese "Lasten" sind die Neben- bzw. Betriebskosten. Die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietvertrags können nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Sehen sie davon ab, muss der Vermieter sie tragen.

Eine Ausnahme gilt allerdings für die Kosten der Wärme und des Warmwassers. Diese Kosten muss stets der Mieter tragen. Die Mietvertragsparteien können nichts anderes vereinbaren.[1]

Welche Kosten des Vermieters von Wohnraum "Betriebskosten" sind, bestimmt § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB. Betriebskosten sind danach "die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch da...

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