Insbesondere mit Blick auf einen Heizungsaustausch hat der BGH[1] längst klargestellt, dass der Vermieter keine Umbau- oder Nachrüstmaßnahmen seitens des Mieters zu dulden hat. In seiner insoweit maßgeblichen Entscheidung hat der BGH den Anspruch eines Mieters auf Einbau einer Etagenheizung in einer Altbauwohnung verneint. Der Vermieter hatte vor der Neuvermietung anderer Wohnungen diese jeweils mit Gasetagenheizungen ausgestattet. Die Wohnung des Mieters wurde u. a. mittels Kachelöfen oder Elektro-Heizung beheizt. Dem Wunsch des Mieters widersetzte sich der Vermieter mit dem Argument, er könne bei einer Neuvermietung eine höhere Miete erzielen.

Dieses in sich widersprüchliche Argument ließ der BGH genügen. Widersprüchlich ist es deshalb, weil die Wohnung ohnehin mit einer Etagenheizung ausgestattet werden soll. Letztlich wird lediglich auf die Missbrauchskontrolle im Rahmen der Beurteilung des Vermieterermessens abgestellt. In der Argumentation des Vermieters sah der BGH keinen Rechtsmissbrauch. Der Vermieter kann also seine Einwilligung verweigern, soweit dies im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich ist.

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